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ProzessrechtGerichtsstandsvereinbarung kann durch Satzung geregelt werden
| Vereine können durch eine satzungsmäßige Gerichtsstandsvereinbarung bestimmen, welches Gericht im Fall von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Das BayObLG hat bestätigt, dass eine derartige Vereinbarung bei Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine ausschließliche Zuständigkeit für das Gericht am Sitz des Vereins begründen kann (§§ 38 bis 40 ZPO). Das war im behandelten Fall von Belang, weil es um einen Verein ging, der die Interessen von Franchiseunternehmen vertrat. |
Hintergrund | Gesetzlich bestimmt sich der Gerichtsstand eines eingetragenen Vereins in der Regel nach dessen Sitz (§ 17 Abs. 1 ZPO). Der Sitz muss in der Satzung festgelegt sein (§ 57 BGB). Fehlt eine satzungsmäßige Bestimmung, ist der Verwaltungssitz maßgeblich; also der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden. In der Praxis spielt für Vereine die Festlegung des Gerichtstands in der Satzung aber (anders als im BayObLG-Fall) in der Regel keine Rolle, weil ihre Mitglieder keine Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Bei nur in Deutschland tätigen Vereinen ist eine satzungsmäßige Gerichtsstandsvereinbarung deswegen meist nicht notwendig, weil nach § 22 ZPO für Klagen zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein grundsätzlich das Gericht am Sitz des Vereins zuständig ist (BayObLG, Beschluss von 28.04.2025, Az. 101 AR 41/25, Abruf-Nr. 248385).
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AUSGABE: VB 11/2025, S. 2 · ID: 50604316