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ProzessrechtWarum Sie sich mit dem Thema Prozessfinanzierung beschäftigen müssen

Abo-Inhalt20.01.20265 Min. Lesedauer

Zögern Mandanten wegen hoher Kosten vor einem Rechtsstreit, müssen Anwälte darauf hinweisen, dass grundsätzlich ein Prozessfinanzierer ins Boot geholt werden kann. Häufig wird dies nicht beachtet, obwohl Anwälte ihre Hinweispflicht leicht erfüllen können, indem sie ihre Kanzleidokumente anpassen. Mit Prozessfinanzierung haben sich jüngst auch zwei OLG-Entscheidungen beschäftigt, die Anwälte und VR kennen sollten.

1. Kostenrisiko „outsourcen“: Option Prozessfinanzierung

Die sogenannte „litigation finance“ ist eine lukrative Sache und zu einem Milliardenmarkt mit vielen Anbietern geworden. In Deutschland gehören u. a. Foris, Legial, die Roland ProzessFinanz und die Allianz ProzessFinanz zu den größeren Prozessfinanzierern. Viele Anwälte sind bislang nie mit einem Finanzierer in Berührung gekommen, denn erst bei hohen Verfahrenswerten (z. B. ab 100.000 EUR) lohnt sich ein wirtschaftlicher Einstieg für die Gesellschaften. Diese übernehmen dann das Prozessrisiko und tragen die vollständigen Gerichts- und Anwaltskosten aller Parteien. Wird der Rechtsstreit gewonnen, erhalten Prozessfinanzierer eine vertraglich vereinbarte Erfolgsbeteiligung. Diese liegt meist zwischen 25 und 35 Prozent der gerichtlich erstrittenen Summe. Dies kann in vielen Fällen eine Alternative sein für Personen, die sich keinen Rechtsstreit leisten können bzw. die ein hohes Kostenrisiko eingehen. Die Anwaltsgebühren sind zuletzt im Juni 2025 erhöht worden. Eine BMJ-Studie aus 2023 ergab, dass viele zivilrechtliche Forderungen nicht eingeklagt werden, wobei die Kosten eine wesentliche Rolle spielen.

2. OLG Köln betont Hinweispflichten von Anwälten

Das OLG Köln bestätigt eine Hinweispflicht von Anwälten auf eine Finanzierung, wenn Mandanten aufgrund hoher Anwalts- und Verfahrenskosten davor zurückschrecken, ihre Ansprüche durchzusetzen (5.11.18, 5 U 33/18, Abruf-Nr. 224110). Die Pflicht beschränkt sich dabei aber allein auf den Hinweis und das Instrument der Prozessfinanzierung. Von Anwälten könne nicht ohne gesonderten Auftrag erwartet werden, dass sie umfangreiche Marktrecherchen betreiben und mehrere Prozessfinanzierer kontaktieren, so das OLG. Anwälte erfüllen ihre Informationspflicht, indem sie beispielsweise standardmäßig Hinweise in ihre Aufnahmebögen oder die Prozessvollmachten einfügen. Beispiele finden Sie in unserer Musterformulierung (siehe unten).

Hinweis — Bislang ist die Prozessfinanzierung im deutschen Recht nicht näher geregelt. Dabei wünschten sich zwei Drittel der Befragten einer von der EU-Kommission im März 2025 angestoßenen Umfrage stärkere gesetzliche Eingriffe. Allerdings plant die Europäische Kommission vorerst keine weitergehende Regulierung, wie Justizkommissar Michael McGrath zum Abschluss des Forums „Justice for Growth“ im November 2025 in Brüssel klarstellte.

3. Jüngere Rechtsprechung zur Prozessfinanzierung

Kürzlich betonte das OLG Düsseldorf in einer Insolvenzsache, dass bei beantragter Prozesskostenhilfe darzulegen ist, warum den Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (17.7.25, 12 U 19/25). Für eine Partei kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt zwar nicht der Formularzwang nach § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZPO. Trotzdem muss die Partei aber die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darlegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft machen. Das gilt auch für die Umstände, warum den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. In diesem Fall wäre nachzuweisen, ob eine Anfrage bei einem Prozessfinanzierer überlegt und ggf. eine Anfrage gestellt wurde.

Wenn Rechtsschutz-VR zu träge arbeiten, haben Mandanten ggf. Schadenersatzansprüche. Das OLG Köln bejahte dies in einem Fall, in dem der Bevollmächtigte eine Deckungsanfrage gestellt hatte, die aber seitens des VR erst vier Wochen später beantwortet wurde (25.6.24, 9 U 5/24): Verweigert ein VR pflichtwidrig eine Deckungszusage, haftet er für den daraus resultierenden Schaden nicht nur bis zur Höhe der geschuldeten Prozesskostenerstattung. Er haftet zudem für den darüber hinausgehenden Schaden, wenn der Mandant mangels Deckungszusage einen Prozesskosten-Finanzierungsvertrag abschließt und dadurch Pflichten gegenüber dem Finanzierer eingeht (Erfolgsbeteiligung bei Obsiegen). Ein Rechtsschutz-VR muss die Ablehnung einer Deckung unverzüglich erklären. Dabei hat er nach Meinung des OLG einen Prüfungszeitraum von zwei bis drei Wochen, dies übereinstimmend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung.

4. Zukunftspotenzial: Beratung zur Finanzierungsfrage

Natürlich wollen die Finanzierungsgesellschaften in möglichst lukrative und erfolgversprechende Fälle einsteigen. Trotzdem bleibt es für viele Mandanten, die ansonsten auf eine gerichtliche Geltendmachung verzichten würden, eine prüfenswerte Alternative, die mit dem Anwalt hinsichtlich Vor- und Nachteilen besprochen werden kann. Auch mögen sich viele Mandanten aus wirtschaftlichen Gründen entschlossen haben, ihre Rechtsschutzversicherung zu kündigen. Oder aber sie besitzen eine Rechtsschutzpolice, die den konkreten Konfliktfall nicht abdeckt, sodass ein Kostenschutz entfällt.

Juristen, die Erfahrungen mit Prozessfinanzierern gemacht haben, können diese in Gesprächen mit Mandanten erläutern. Ein weitergehendes Informationsangebot kann als Mandantenservice angeboten werden (Übersicht von Finanzierern, Schwerpunkte von Anbietern, fiktive Berechnungen möglicher Erfolgsbeteiligungen etc.) und individuelle Empfehlungen beinhalten, die sich nach dem Bedarf der konkreten gerichtlich geltend zu machenden Forderung ausrichten. So kommt Anwälten einen Lotsenfunktion zu, Mandanten bei der Entscheidung pro oder contra Prozessfinanzierung zu unterstützen.

5. Passende Musterformulierungen

Um Ihre Mandanten entsprechend zu informieren, haben wir die folgenden Musterformulierungen vorbereitet.

MUSTERFORMULIERUNG — Hinweis in Mandanten-Aufnahmenbogen

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, einen Prozessfinanzierer einzuschalten, der die vollständigen Kosten eines Rechtsstreits übernimmt. Dazu gehören dann sowohl Ihre Gerichts- und Anwaltskosten als auch die Kosten der gegnerischen Partei. Diese Möglichkeit besteht in der Regel nur, wenn es um hohe Streitwerte geht (z. B. ab … … EUR).

Sofern Sie Ihren Rechtsstreit gewinnen, erhält der Prozessfinanzierer von der erstrittenen Summe einen vorher vereinbarten Anteil (Erfolgsbeteiligung). Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie weitere Informationen zum Thema Prozessfinanzierung wünschen.

[optional: Wir haben bereits einige von Prozessfinanzierern bezahlte Verfahren geführt, sodass wir Ihnen unsere Erfahrungen mitteilen können].

Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die Suche eines Prozessfinanzierers sowie ggf. notwendige Recherchen nicht unsererseits erfolgen, außer Sie wünschen dies. In diesem Fall wird eine Vergütung [Höhe/Umfang nach Einzelfall] fällig.

Eine Übersicht zu Prozessfinanzierern finden Sie im Internet auf der Seite vom Anwaltsblatt: iww.de/s14939

Praxistipp — Ein Informationsblatt zur Auslage in Ihrer Kanzlei können Sie sich beim Anwaltsverlag herunterladen: iww.de/s14940

Musterformulierung — Hinweis in Prozessvollmacht

Ich/wir sind auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass die Kosten eines möglichen Rechtsstreits grundsätzlich von einem Prozessfinanzierer übernommen werden können, sofern dieser nach Prüfung des Prozess- und Konfliktstoffs zu einem Vertrag/einer Kostenübernahme bereit ist.

Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für einen entsprechenden Vertrag mit einem Prozessfinanzierer wären auf Wunsch im Einzelfall genau zu erläutern.

Uns ist darüber hinaus Informationsmaterial/die Broschüre ... ausgehändigt worden.

Weiterführender Hinweis
  • Es zählt die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage, VK 25, 146

AUSGABE: VK 2/2026, S. 38 · ID: 50665513

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