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PflegeversicherungBMF zur Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Abs. 2 S. 5 EStG nach Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

19.12.20252 Min. Lesedauer

Das BMF hat am 28.11.2025 ein Schreiben veröffentlicht, in dem die lohnsteuerliche Behandlung der kinderzahlabhängigen Pflegeversicherungsbeiträge nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) präzisiert wird. Es stellt klar, dass der aufgrund der Kinderzahl geminderte Beitragssatz ab 2024 vollständig in der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen ist und dass rückwirkende Korrekturen der Pflegeversicherungsbeiträge für die Jahre 2023 bis 2025 grundsätzlich ohne Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug bleiben.

Die Rechtsgrundlage hierfür bildet die Neufassung des § 55 Abs. 3 SGB XI durch das PUEG, wonach sich der Beitrag zur Pflegeversicherung seit dem 01.07.2023 nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet und sich ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozentpunkte je Kind, maximal um 1,0 Prozent, verringert. Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG zum 01.01.2024 entsprechend angepasst.

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