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PersönlichkeitsrechtNicht entfernte Mitarbeiterfotos können teuer werden: So vermeiden Sie Schadenersatzklagen

Abo-Inhalt29.01.2024322 Min. LesedauerVon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

| Wer als Inhaber einer Zahnarztpraxis für die Praxiswebsite Mitarbeiterfotos verwendet, darf dies nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen tun (ZP 08/2018, Seite 2). Scheiden Mitarbeiter aus der Praxis aus, muss die Einwilligung verlängert oder die betreffenden Fotos müssen von der Website entfernt werden (ZP 08/2018, Seite 2). Dass es sonst sehr teuer werden kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 Sa 33/22). Wie das Gericht die Höhe des Schadenersatzes ermittelte und wie Sie als Praxisinhaber Schadenersatzklagen vorbeugen, erklärt dieser Beitrag. |

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AUSGABE: ZP 2/2024, S. 2 · ID: 49886136

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