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HeilmittelwerbegesetzVergleichende Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bleibt verboten

19.11.2025173 Min. Lesedauer

Zahnärzten stellt sich – gerade bei ästhetischen und kosmetischen Behandlungen – regelmäßig die Frage, ob die erzielten Ergebnisse durch die Darstellung von sog. Vorher-Nachher-Bildern beworben werden dürfen, dies insbesondere auch auf der Plattform Instagram. Die Antwort lautet nein, denn das Posten von Bildern und Videos auf Social Media-Plattformen unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-Nachher-Bildern, wenn der Eingriff medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 06.11.2025 (Az. 6 U 40/25).

Rechtliche Grundlagen des zahnärztlichen Werberechts

Die Reglementierung von Werbung soll nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dem Schutz der Bevölkerung dienen und das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der (Zahn-)Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die (zahn-)ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an (zahn-)medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des (Zahn-)Arztberufs vor. Werberechtliche Vorschriften in (zahn-)ärztlichen Berufsordnungen hat das BVerfG daher mit der Maßgabe als verfassungsmäßig angesehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, Az. BvR 873/00). Maßgebliche rechtliche Grundlagen finden sich

  • im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
  • im Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie
  • in der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z) bzw.
  • in den Berufsordnungen der zuständigen Landeszahnärztekammern (LZÄK).
  • Hinzu kommen unions- sowie datenschutzrechtliche Vorgaben und Normen.

Der aktuelle Fall

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Entscheidung des OLG

Laut OLG stehe dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete das Gericht seine Entscheidung.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Fachärztin medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Ärztin habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, ggf. medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis (potenzielle Patienten) sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien.

Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.

Weiterführende Hinweise
  • Lesen Sie zum Thema auch die Beiträge „Werberecht für Zahnärzte (Teil 1): Werbung mit Biss? Ja, aber bitte rechtssicher!“ (ZP 05/2025, Seite 12) und „Werberecht für Zahnärzte (Teil 2): Aktuelle Rechtsprechung und deren Auswirkungen“ (ZP 06/2025, Seite 9) sowie den zweiteiligen Beitrag „Das zahnärztliche Werberecht: Fallstricke kennen und vermeiden“ – Teil in ZP 12/2017, Seite 14 und Teil 2 in ZP 01/2018, Seite 14.
  • Social Media für das Marketing von Zahnarztpraxen nutzen (ZP 01/2022, Seite 5)
  • Quelle des Textes: OLG Frankfurt am Main; red. ergänzt und bearbeitet

AUSGABE: ZP 1/2026, S. 6 · ID: 50633121

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