Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
    1. Startseite
    2. ZP Zahnarztpraxis professionell
    3. ZFA starrt während der Arbeit ständig ins Handy? So vereinbaren Sie ein Handyverbot!

ArbeitsrechtZFA starrt während der Arbeit ständig ins Handy? So vereinbaren Sie ein Handyverbot!

Abo-Inhalt15.01.20264 Min. LesedauerVon RA Heike Mareck, zertifizierte Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund

Die Nutzung von privaten Mobiltelefonen kann sich negativ auf die Arbeitsatmosphäre in der Zahnarztpraxis auswirken. Ständig piept es irgendwo, weil sich eine News-App meldet oder das Handy brummt, weil eine SMS oder WhatsApp-Nachricht eingegangen ist. Jedes Mal wird dabei der Arbeitnehmer – sowie auch die anderen Kollegen im Raum – bei der Arbeit gestört. Gravierender für Arbeitgeber ist jedoch der effektive Arbeitszeitverlust. Lesen Sie, wie Sie ein Handyverbot durchsetzen können.

Klare Ansage machen, die für alle gilt

Grundsätzlich gilt: Eine bisherige Duldung durch den Arbeitgeber in der Vergangenheit hat für den Entschluss des Arbeitgebers, zukünftig ein Verbot auszusprechen, keine Auswirkungen. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in ihrer Praxis ein Handyverbot durchsetzen wollen, sollten ihre Vorgaben klar verständlich und rechtssicher ausformulieren und allen Mitarbeitern schriftlich zugänglich machen. Letzteres ist wichtig, denn bei der Einführung eines Handyverbots ist das Gleichbehandlungsprinzip einzuhalten: Entweder wird für die gesamte Praxis die Handynutzung untersagt oder gar nicht. In Pausenzeiten oder bei Notfällen müssen ZFA und angestellte Kolleginnen und Kollegen ihr Smartphone auch in der Praxis nutzen dürfen.

Ein Handyverbot muss durch den Arbeitgeber „verkündet“ werden. Dazu genügt i. d. R. ein Aushang am schwarzen Brett bzw. die Veröffentlichung im Intranet, soweit alle Arbeitnehmer hier die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben.

Musterschreiben I — Formulierungsbeispiel für ein Handyverbot

Hiermit weisen wir darauf hin, dass ab dem zz.yy.xx jegliche Nutzung von privaten Mobiltelefonen/Smartphones/Tablets und ähnlichen Geräten während der Arbeitszeit – ausgenommen sind Pausenzeiten – nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur Kündigung – zu rechnen.

Ihre Praxisleitung

Zudem empfiehlt sich eine „rechtssichere Bekanntmachung“ an die Arbeitnehmer durch Übermittlung einer schriftlichen Anlage, z. B. zusammen mit der Gehaltsabrechnung. Dabei ist es ggf. ratsam, diesbezüglich eine unterschriebene Empfangsbestätigung anzufordern.

Musterschreiben II — Alternative: Ein direktes Anschreiben

Sehr geehrte/r Frau/Herr xyz,

hiermit weisen wir Sie darauf hin, dass ab dem zz.yy.xx jegliche Nutzung privater Telefone (Handy/Smartphone/Tablet/ähnliche Geräte) während der Arbeitszeit – ausgenommen sind Pausenzeiten – nicht mehr gestattet ist. Diese neue Regelung tritt in Kraft, da bereits in der Vergangenheit die Beschäftigung mit dem privaten Telefon für eine erhebliche Ablenkung sorgte, die den sicheren und flüssigen Betriebsablauf stören kann. Ein Verstoß wird zu den entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, bis hin zur Kündigung. Bitte geben Sie dieses Schreiben unterschrieben an die Personalabteilung, damit es Ihrer Akte ordentlich hinzugefügt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

gelesen und zur Kenntnis genommen

______________________________ Unterschrift Geschäftsführer

____________________________ Unterschrift Arbeitnehmer

Merke — Im Hinblick auf die Tatsache, dass oft Fotos und Videos im Internet auftauchen, die Kollegen am Arbeitsplatz zeigen, aber von diesen nicht genehmigt worden sind, kann sich sogar eine Pflicht des Arbeitgebers zum Verbot von Handys, Kameras und sonstigen Aufzeichnungsgeräten ergeben, um den erforderlichen Persönlichkeitsrechtsschutz für die Belegschaft zu gewährleisten.

Kündigung bei Verstoß gegen das Handyverbot?

Grundsätzlich haben Arbeitgeber nach § 106 Gewerbeordnung ein Weisungs- bzw. Direktionsrecht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Sie können daher auch bestimmen, in welchem Umfang sie die private Handynutzung während der Arbeitszeit erlauben oder nicht. Eine rechtmäßige Weisung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer daher auch befolgen. Befolgt er eine rechtmäßige Weisung nicht, kann der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen. Diese ist erforderlich, um dem Mitarbeiter klarzumachen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung drohen kann. Sprichwörtlich zeigen Sie ihm die „Gelbe Karte“. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei groben und schwerwiegenden Pflichtverletzungen sogar ohne vorherige Abmahnung sofort eine Kündigung aussprechen; diese wird dann zumeist außerordentlich und fristlos und nicht bloß ordentlich und fristgerecht ausgesprochen.

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist eine formale Aufforderung an den Arbeitnehmer, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Viele Kündigungen des Arbeitsverhältnisses erfordern eine vorherige Abmahnung. Wie eine Abmahnung auszusehen hat und andere häufig gestellte Fragen (FAQ), beantworten wir Ihnen in ZP 10/2024, Seite 4; hier finden Sie auch ein Muster für eine Abmahnung.

Merke — Wenn einer Ihrer Beschäftigten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, sollten Sie direkt (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) reagieren. Als Faustformel gelten maximal 14 Tage nach der Pflichtverletzung.

ID: 50648767

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte