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Test LinkfinderTextbausteine mit Links zur Quellendatenbank (Abrufnummern), zu eigenen Beiträgen (Archiv aus 2025 und Dejure-Quellen

Leseprobe02.07.20259 Min. Lesedauer

| Hier werden Textbausteine mit Links zur Quellendatenbank (Abrufnummern), zu eigenen Beiträgen (Archiv aus 2025) und Dejure-Quellen also Paragraphen Aktenzeichen etc. eingefügt. Kurzum: Alles was zu den benannten Quellen verlinkt werden soll. |

Inhaltsverzeichnis

Los geht`s

Der BFH hat mit seinem brandaktuellen Urteil vom 25.2.25 (VIII R 41/23, Abruf-Nr. 248226 ) eine interessante Möglichkeit geschaffen. Die Besteuerung von Kapitalauskehrungen einer GmbH richtet sich bei einem i. S. d. § 17 EStG beteiligten Gesellschafter

  • nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG, soweit von der Gesellschaft erwirtschaftete Gewinne ausgeschüttet werden und
  • nach § 17 Abs. 4 EStG, soweit eine Einlagenrückgewähr erfolgt.

Die geänderte Verwaltungsauffassung gilt ab dem 1.1.26 und soll die steuerliche Behandlung an die völkerrechtliche Sichtweise anpassen (BMF 15.4.25, IV B 2 - S 1301/01408/007/001, BStBl I 25, 1008)

Der BFH (18.5.21, I R 4/17, s. PIStB 22, 4) betont die Bedeutung des Stand-alone-Ratings, während die Finanzverwaltung in den VWG VP 2024 diverse Ansätze zur Vereinfachung und Rechtssicherheit bietet.

Die korrekte Anwendung dieser Regeln minimiert steuerliche Risiken und optimiert die Verrechnungspreisgestaltung, wie dieser dritte und letzte Teil der Beitragsserie zeigt (Teil 1 und 2 s. PIStB 25, 160, 196). Nähere Informationen zu diesen und weiteren Veranstaltungen finden Sie unter www.iww.de/webinare.

Das hat das FG Baden-Württemberg (26.9.24, 3 K 718/24) entschieden

Der Schuldentragfähigkeitstest sowie der Bedarfs- und Verwendungstest sind nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 3d S. 1 Nr. 1 AStG kumulativ zu erfüllen (BMF 12.12.24, IV B 3 – S 1341/19/10017 :004, BStBl I 25, 207, Tz. 3.129).

Praxistipp | Über das Portal des BZSt ist eine Verifizierung einer britischen USt-IdNr. nicht mehr möglich. Diese hat nunmehr über die Internetseite der britischen Finanzbehörde zu erfolgen: www.iww.de/s13076.

Reitunterricht, der primär der Freizeitgestaltung dient, ist umsatzsteuerpflichtig (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22.01.2025, Az. XI R 9/22).

  • Für die Ausdauer und ein speziell auf das Herz fokussiertes Training bietet sich High-Intensity-Interval-Training (HIIT) an (PP 12/2019, Seite 12). Was zunächst gerade für ältere Personen wenig geeignet scheint, hat sich in Wissenschaft und Praxis als hervorragender Ansatz erwiesen, um kurzfristig maximale Trainingserfolge zu erzielen.

Kann z. B. ein angemeldeter Arbeitnehmer nicht an der Veranstaltung teilnehmen, müssen die auf ihn entfallenden Teilnehmergebühren auf die übrigen Läufer verteilt werden (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501).

Die Kosten für die Anfahrt zur Veranstaltung dürfen jedoch als Reisekosten steuerfrei erstattet werden, wenn die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt (vgl. z. B. LfSt Bayern, Verfügung vom 01.08.2022, Az. S 2371.1.1-3/1 St32).

Das sei unzumutbar (LG Ravensburg 27.5.25, 6 O 221/24, n. rkr., Abruf-Nr. 248384, eingesandt von RA Mato Dominkovic, Ulm).

ie Klage richtete sich gegen die Württembergische Versicherung AG statt gegen die Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G. (AG Geislingen 18.10.24, 6 C 522/24, Abruf-Nr. 248410, eingesandt von RA Jörg Schulle, Oberkochen).

Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht der berechtigte Regulierungsbetrag dem Gegenstandswert im Außenverhältnis zum Schädiger (BGH 18.7.17, VI ZR 465/16, Abruf-Nr. 196206; BGH 9.1.18, VI ZR 82/17, Abruf-Nr. 199533). Dass der Anwalt im Innenverhältnis zum Geschädigten in dessen Rolle als Mandant einen Anspruch aus einem höheren Gegenstandswert haben kann, schließt der BGH nicht aus (BGH 18.7.17, VI ZR 465/16, Rn. 13).

Beachten Sie | Mit diesem Urteil hat sich das OLG Hamm der insoweit weitgehend einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen (vgl. insbesondere BayObLG 24.7.20, 205 StRR 216/20, Abruf-Nr. 218007).

Die Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO ist kein Fall des Ruhens des Verfahrens im Sinne des § 32 OWiG. So hat das AG Rottweil entschieden (11.11.24, 9 OWi 27 Js 10046/23 (3), Abruf-Nr. 246461).

Durch die Einstellung wird also die Frist nach § 33 Abs. 3 S. 4 OWiG nicht verlängert (BeckOK OWiG/Gertler, § 32 Rn. 21; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. § 32 OWiG Rn. 20). Vielmehr wird der Fall der Einstellung nach § 205 StPO von § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG erfasst.

Übersicht 3: Tathandlung Entfernen
EntscheidungLeitsatz/Sachverhalt
LG Düsseldorf
27.7.21, 8 Qs 30/21,
DAR 21, 703
Der Tatbestand des § 142 StGB ist ausgeschlossen, wenn nur der Unfallverursacher selbst einen Schaden erleidet, insbesondere, weil nur das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug beschädigt worden ist. Hierunter fällt auch ein Leasingfahrzeug, wenn der Unfallverursacher als Leasingnehmer für den Schaden einzustehen hat. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn das Fahrzeug im Eigentum des Arbeitgebers steht. Es ist nicht ersichtlich, dass in einem solchen Fall der Unfallverursacher die Schäden an dem Pkw wie ein Eigentümer selbst zu tragen hätte.

Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs auch Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als „Substrat“ und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis i. H. d. auf das Erlangte anfallenden USt- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen; in diesem Fall unterläge sonst ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung (vgl. PStR 24, 170). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder angesetzt werden können (BGH 28.11.24, 1 StR 340/24; vgl. auch PStR 23, 221).

Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, muss das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen (BGH 9.11.16, XII ZB 298/15, MDR 17, 92).

Ob bzw. unter welchen Bedingungen niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte einen Anspruch darauf haben, Einsicht in die Ausbildungsakte ihrer Auszubildenden zu erhalten, darüber hat das Verwaltungsgericht (VG) Bremen jüngst entschieden (Urteil vom 17.12.2024, Az. 4 K 1065/23).

Hintergrund ist, dass die Zahnärztekammern zwar zuständig für die Berufsausbildung der zahnmedizinischen Fachangestellten nach § 71 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) sind und Verzeichnisse – die Ausbildungsakten – mit zahlreichen Informationen führen müssen, bspw. über die persönliche und fachliche Eignung von Auszubildenden und Ausbildungsstätten (§§ 34, 35 Abs. 1 Ziff. 2 BBiG).

Wenn künstliche Intelligenz (KI) etwa in der Diagnostik in der Praxis eingesetzt wird, wirft dies haftungsrechtliche Fragen auf für den Fall einer fehlerhaften Behandlung. Für die Patientenaufklärung gelten beim Einsatz KI-gestützter Anwendungen strengere Anforderungen als bei herkömmlichen Eingriffen (ZP 06/2025, Seite 3) Doch wer haftet eigentlich unter welchen Voraussetzungen, wenn der Behandler bei der Anwendung von KI – oder wenn die KI selbst einen Fehler macht?

Tipp | Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag der Referentin „Zahnbehandlung in ambulanter Vollnarkose“ in ZP 03/2025, Seite 3. Denn schwerwiegende Komplikationen sind selten, aber eine Vollnarkose ist nicht risikofrei. Tödliche Verläufe bei Zahnbehandlungen sind ein sensibles Thema und geben Anlass, sich mit den rechtlichen Anforderungen zu befassen.

Der Zahnarzt reagierte hierauf nicht, woraufhin wiederrum der Webdesigner einen DSGVO-Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO ihm gegenüber geltend machte. Das Auskunftsrecht garantiert betroffenen Person, dass sie von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen dürfen, welche Daten über Sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Hierauf reagierte der Zahnarzt ablehnend, da das Auskunftsersuchen offenkundig unbegründet war i.S. von Artikel 12 Absatz 5 lit b) DSGVO. In der Folge ließ der Webdesigner ungefragt ein sog. „Beweissicherungsgutachten“ durch seinen Bruder erstellen, der die Daten des Zahnarztes auf seiner Webseite sammelte.

Das AG Mainz (Urteil vom 27.03.2025, Az. 88 C 200/24, online unter iww.de/s13155) bewertete das Vorgehen des Webdesigners als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB mit der Folge, dass dessen Ansprüche vor Gericht scheiterten.

Aushilfsbeschäftigungen in den Schul- oder Semesterferien sind in der Regel Gegenstand eines abhängigen Dienstverhältnisses. Eine selbstständige Tätigkeit liegt nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Arbeitgeber müssen den Arbeitsvertrag mit der Ferienaushilfe schriftlich abschließen. Denn ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]). Ein entsprechendes Vertragsmuster steht bereit auf iww.de/zp > Abruf-Nr. 50467160.

  • Kinder über 13 und unter 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie eine leichte Aushilfsarbeit (z. B. Verteilung von Prospekten) ausüben und die Arbeitszeit nicht mehr als zwei Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche beträgt. Die Arbeit darf nicht nach 18 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts ausgeführt werden (§ 5 Abs. 3 JArbSchG; § 15 JArbSchG)
  • Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Sie dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich, nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich sowie an maximal fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. An Samstagen und Sonntagen dürfen sie in der Regel nicht eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es bspw. bei der Beschäftigung in Gaststätten, Bäckereien und Konditoreien (§ 16 JArbSchG). Daneben gelten weitere Schutzvorschriften, z. B. zum Schutz vor gefährlichen Arbeiten und Akkordarbeit (§§ 22 ff. JArbSchG).

Das hat das OLG Hamm (25.3.25, 4 ORs 19/25, Abruf-Nr. 248579) in einem Fall verneint.

Nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausstellung zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde.

Möglich ist nach dem OLG Schleswig (12.2.25, 12 U 9/23, Abruf-Nr. 248580) allerdings, dass die Parteien – ggf. auch unter konkludenter Abbedingung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B – zum Rückgabezeitpunkt vereinbaren.

Der BGH hält § 130d S. 1 ZPO für eröffnet.

Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 ZPO als zugestanden (BGH 8.3.21, VI ZR 505/19; 10.2.22, IX ZR 148/19).

Diese Auffassung vertritt das OLG Köln (10.4.25, 15 U 249/24, Abruf-Nr. 248581) im Streit der Gerichte um die angemessene Speicherdauer von personenbezogenen Daten bei Auskunfteien. Seine Entscheidung stützt es im Wesentlichen auf die Entscheidung des EuGH (7.12.23, C-26/22) über die zulässige Speicherdauer einer Information über eine erteilte Restschuldbefreiung. Die Gegenauffassung stellt auf die sachgerechte Interessenabwägung im Code of Conduct der Auskunftswirtschaft ab, die eine dreijährige Speicherfrist vorsieht (OLG Frankfurt 18.1.23, 7 U 100/22; OLG Bremen 3.7.23, 1 U 8/22; OLG München 30.1.25, 37 U 3936/24 und 20.2.25, 37 U 4148/24; OLG Koblenz 5.3.25, 5 U 1018/24 und 10.3.25, 5 U 1026/24; OLG Stuttgart 4.4.25, 9 U 141/24).

Einem Mobilfunkkunden, der seinen Vertrag „widerrufen“ haben will und deshalb keine Entgelte gezahlt hat, steht nach dem BGH (28.1.25, VI ZR 183/22, Abruf-Nr. 246768) gegen das Mobilfunkunternehmen ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu, wenn das Unternehmen seine Pflichten aus Art. 5, 6 i. V. m. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verletzt, indem es personenbezogene Daten an die SCHUFA meldet, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert sind. Eine Meldung hätte daher nicht erfolgen dürfen.

Stürzt ein Mitarbeiter, weil er sich beim Kaffeetrinken während einer Besprechung verschluckt, und verletzt sich schwer, ist der Sturz ein Arbeitsunfall. Denn der Kaffee hatte einen betrieblichen Zweck, so das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 22.05.2025, Az. L 6 U 45/23).

Während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer trank ein Bauarbeiter Kaffee, verschluckte sich, ging hustend nach draußen und verlor dort kurz das Bewusstsein. Er stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter und zog sich einen Nasenbeinbruch zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeetrinken gehöre zum privaten Lebensbereich, argumentierte sie. Das LSG bewertete den Vorfall anders. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist ein Unfall dann versichert, wenn er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzurechnen ist.

Kann z. B. ein angemeldeter Arbeitnehmer nicht an der Veranstaltung teilnehmen, müssen die auf ihn entfallenden Teilnehmergebühren auf die übrigen Läufer verteilt werden (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501).

Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023 (Az. L 3 U 66/21, Abruf-Nr. 234577, vgl. PP 06/2023, Seite 2, Abruf-Nr. 49330596).

Leitsatz: BGH 15.4.25, VIII ZR 300/23

Bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags richtet sich das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter und Eigentümer, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt (Abruf-Nr. 247923).
Weiterführende Hinweise
  • Energieversorger: Mitteilung von Preisänderungen, FMP 23, 58
  • Energiepreisänderungen: Der BGH begründet die „Drei-Jahres-Lösung“, FMP 22, 214
  • Ausführlich mit Beispielen: Burhoff, RVGprof 25, 100
  • Siehe auch noch unsere Rechtsprechungsübersicht zum E-Scooter im Straf- und Bußgeldrecht in VA 24, 15
  • Ältere Therapeuten oder Trainer – ein Glücksfall für jede Einrichtung (PP 03/2025, Seite 16)
  • Wann liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf vor? (PP 05/2021, Seite 5 ff.)
  • Beitrag „Als Folge des „Herrenberg-Urteils“: Neue Übergangsregelung für Lehrkräfte bis Ende 2026“, LGP 3/2025, Seite 73 → Abruf-Nr. 50322574

ID: 50469370

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