SozialversicherungspflichtBSG: Kooperation zwischen BAG und Krankenhäusern ist sozialversicherungspflichtig
Das BSG hat eine medizinrechtlich relevante Entscheidung getroffen. Es hat entschieden, dass ein Arzt, der als Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis (GbR) aufgrund eines Kooperationsvertrags ärztliche Leistungen für ein Krankenhaus erbringt, sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. LGP stellt den Fall und dessen Bedeutung für die Praxis vor.
GbR erbrachte nephrologische Leistungen für Krankenhaus
Der Kläger ist Facharzt und Mitgesellschafter einer vertragsärztlich zugelassenen Gemeinschaftspraxis (GbR) für Nephrologie und Rheumatologie. Ein Krankenhaus ohne eigene Nephrologen schloss 2016 mit der GbR einen unbefristeten Kooperationsvertrag über die Erbringung nephrologischer Leistungen. Die GbR sollte die ärztlichen Leistungen durch ihre Gesellschafter oder durch angestellte Ärzte erbringen. Die eingesetzten Ärzte mussten die klinikinternen Vorgaben beachten, die vorhandene Infrastruktur nutzen und die zur Abrechnung erforderlichen Angaben machen. Vergütet wurde nach Pauschalen oder GOÄ.
Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status wurde 2017 festgestellt, dass der Facharzt dort eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte. Das SG Wiesbaden hob diese Entscheidung mangels direkter Vertragsbeziehung zwischen Facharzt und Klinik zunächst auf. Das LSG Hessen wies die Klage jedoch ab und sah eine faktische Eingliederung des Facharztes in den Betriebsablauf der Klinik sowie eine persönliche Abhängigkeit. Der Facharzt rügte mit seiner Revision, dass ausschließlich die GbR Vertragspartnerin des Krankenhauses sei und er selbst daher keine persönliche Leistung schulde. Er trage als Mitgesellschafter zudem ein unternehmerisches Risiko und müsse sich nicht in die klinischen Strukturen eingliedern.
BSG sieht SV-Pflicht auch bei Kooperation mit GbR
Das BSG wies die Revision zurück. Der Facharzt war abhängig beschäftigt. Die neue Fassung des § 7a SGB IV (ab April 2022) habe keinen Einfluss auf die 2017 bereits abgeschlossene Statusfeststellung (BSG, Urteil vom 13.11.2025, Az. B 12 BA 4/23 R, Abruf-Nr. 251551).
Zwar war der Vertrag mit der GbR geschlossen, doch haftete der Facharzt als Gesellschafter analog § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Außengesellschaft. Ausschlaggebend seien die tatsächlichen Einsatzbedingungen gewesen: Der Facharzt war – ähnlich einem Honorararzt – vollständig in den Klinikbetrieb integriert, nutzte die dortige Infrastruktur und das Personal und unterlag den Weisungsstrukturen der Klinik. Bei medizinischen Konflikten besaß die Klinik ein Letztentscheidungsrecht.
Dass die GbR die Auswahl des einzusetzenden Arztes traf, änderte an der Beschäftigtenstellung nichts. Aufgrund der geforderten Qualifikation und des Fehlens eigener Nephrologen war der Einsatz des Facharztes konkret gewollt. Das zwischen GbR und Klinik vereinbarte Entgelt sei als Vergütung für seine Tätigkeit zu werten, auch wenn es ihm nur über die interne Gewinnverteilung zufloss.
Konsequenzen und Empfehlungen für die Praxis
Gerade vor dem Hintergrund knapper Ressourcen und des Fachkräftemangels setzen Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen auf flexible Kooperationsmodelle, wie sie auch die Krankenhausreform ausdrücklich unterstützt – etwa durch sektorenübergreifende Versorgung und Leistungsbündelungen. Das Urteil des BSG schränkt diesen Gestaltungsspielraum jedoch erheblich ein. Trotz Vertragsabschluss zwischen BAG und Krankenhaus kann die Tätigkeit eines Gesellschafters als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gelten, wenn er faktisch in den Klinikbetrieb eingegliedert ist.
Je stärker Tätigkeit und Außenauftritt dem eines angestellten Klinikarztes ähneln, desto eher wird die Annahme einer abhängigen Beschäftigung in Betracht kommen. Dies selbst dann, wenn formal ein Kooperationsvertrag zwischen zwei Unternehmen besteht, die Vergütung an die BAG fließt und der Arzt nur über seine Gewinnbeteiligung partizipiert. Damit verschiebt sich die sozialversicherungsrechtliche Bewertung etablierter Kooperationsmodelle. Krankenhäuser laufen Gefahr, dass bereits bestehende Verträge als Beschäftigungsverhältnisse eingestuft werden.
Neben erheblichen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen treten damit zugleich strafrechtliche und Compliance-Risiken in den Vordergrund: Werden Beiträge pflichtwidrig nicht oder nicht vollständig abgeführt, kann dies den Tatbestand des § 266a StGB mit entsprechenden persönlichen Risiken für Organe und Verantwortliche erfüllen.
Praxistipp — Vor diesem Hintergrund sind bestehende Kooperationsmodelle dringend daraufhin zu überprüfen, ob sie eine faktische Eingliederung in den Krankenhausbetrieb begründen und ob eine Anpassung der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung erforderlich ist. Dies gilt auch mit Blick auf andere Konstellationen (z. B. Belegärzte), bei denen sich die Frage stellt, ob eine intensive Einbindung in Stationsabläufe oder konsiliarische Tätigkeit auf mehreren Stationen künftig als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet werden könnte.
Wichtig — Die schriftlichen Entscheidungsgründe des BSG liegen noch nicht vor. Erst auf dieser Basis lässt sich verlässlich beurteilen, welche Kooperationskonstellationen weiter tragfähig sind, ob gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf besteht und welche Anpassungen Krankenhäuser und Praxen auch im Hinblick auf § 266a StGB kurzfristig vornehmen sollten. LGP bleibt dran.
AUSGABE: LGP 2/2026, S. 68 · ID: 50654883