SäumniszuschlägeIst Säumniszuschlag auf Differenz aus tatsächlichem und Schätzungsbeitrag rechtens?
Frage: Die Krankenkassen berechnen seit Kurzem Säumniszuschläge, wenn der Schätzungsbeitrag niedriger war als er sein sollte. In unserem Fall: Der Schätzungsbeitrag wurde übermittelt, im laufenden Monat tritt ein neuer Arbeitnehmer ein. Die SV-Beiträge für den neuen Arbeitnehmer werden erst im nächsten Monat berücksichtigt. Auf die Abweichung des Schätzungsbeitrags zum tatsächlichen Betrag berechnet die Krankenkasse Säumniszuschläge. Ist dies rechtens?
Antwort: Die pauschale Erhebung von Säumniszuschlägen auf Differenzen zwischen Schätzungsbeitrag und tatsächlichem Beitrag ist nicht in jedem Fall gesetzeskonform. Insbesondere bei unverschuldeter Unkenntnis, wie sie bei fristgerechter Meldung neuer Arbeitnehmer regelmäßig vorliegt, kann der Arbeitgeber die Zuschläge abwehren.
Die gesetzliche Regelung für die Erhebung von Säumniszuschlägen
Die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Krankenkassen bei einer Abweichung zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Sozialversicherungsbeitrag ist grundsätzlich nach § 24 Abs. 1 SGB IV zulässig, wenn Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt werden. Allerdings sieht § 24 Abs. 2 SGB IV eine Ausnahme vor: Wird die Beitragsforderung erst durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, entfallen Säumniszuschläge, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Arbeitgeber muss unverschuldete Unkenntnis darlegen können
Die Literatur und Rechtsprechung betonen, dass Säumniszuschläge nur erhoben werden dürfen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Beitragspflicht hatte oder ihm ein Verschulden hinsichtlich der Unkenntnis vorzuwerfen ist.
Bei nachträglicher Berücksichtigung eines neuen Arbeitnehmers (z. B. weil die SV-Beiträge erst im Folgemonat gemeldet werden) kann der Arbeitgeber regelmäßig glaubhaft machen, dass die Abweichung vom Schätzungsbeitrag unverschuldet war, sofern die Meldung und Zahlung nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgte. Die Rechtsprechung verlangt eine individuelle Prüfung des Verschuldens; pauschale Säumniszuschläge sind bei unverschuldeter Unkenntnis nicht gerechtfertigt.
Praxistipp — Der Arbeitgeber kann gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen Widerspruch einlegen. Er kann dabei darlegen, dass die Abweichung vom Schätzungsbeitrag auf unverschuldeter Unkenntnis beruhte (z. B. weil der neue Arbeitnehmer erst im laufenden Monat eintrat und die Meldung fristgerecht im Folgemonat erfolgte). Es empfiehlt sich, die Abläufe und Fristen der Beitragsmeldung sowie die Gründe für die Abweichung dokumentiert vorzulegen.
AUSGABE: LGP 2/2026, S. 67 · ID: 50688808