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AktivrenteKann die Aktivrente parallel für mehrere Arbeitsverhältnisse genutzt werden?

Abo-Inhalt27.01.20262 Min. Lesedauer

Ein Arbeitnehmer erfüllt alle Voraussetzungen für die mit § 3 Nr. 21 EStG eingeführte Steuerbefreiung („Aktivrente“). Er verdient bei einem Arbeitgeber brutto 1.100 Euro (Steuerklasse I) und bei einem zweiten Arbeitgeber brutto 700 Euro (Steuerklasse VI). Ein LGP-Leser fragt, unter welchen Anforderungen beide Bruttolöhne im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei bleiben.

Bis zu 2.000 Euro im Monat sind steuerfrei

Nach § 3 Nr. 21 EStG bleiben jährlich 24.000 Euro (pro Monat 2.000 Euro) des Bruttoarbeitslohns steuerfrei (aber beitragspflichtig). Grundsätzlich wird die Steuerbefreiung erst vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung gewährt. Weil der Bruttoarbeitslohn in der Summe mit 1.800 Euro pro Monat unter den 2.000 Euro bleibt, bleibt dieser folglich in voller Höhe steuerfrei.

Steuerbefreiung ist auch im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden

Im Lohnsteuerabzugsverfahren darf der Arbeitgeber die Steuerbefreiung anwenden, sodass der Bruttoarbeitslohn pro Monat in einer Höhe von bis zu 2.000 Euro steuerfrei bleibt (§ 3 Nr. 21 S. 6 EStG). Das gilt aber nur dann, wenn für den Arbeitnehmer die Steuerklasse I bis V gilt. Damit bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren 1.100 Euro steuerfrei (Steuerklasse I), während 700 Euro (Steuerklasse VI) wie bisher der Besteuerung unterliegen. Für diesen Arbeitslohn gewährt erst das Finanzamt die Steuerbefreiung.

Davon gibt es eine Ausnahme: In Steuerklasse VI ist die Steuerbefreiung ebenfalls zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber diesem (zweiten) Arbeitgeber bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird (§ 3 Nr. 21 S. 4 EStG). Diese Bestätigung muss sich nicht zwingend auf den vollen Steuerfreibetrag von monatlich 2.000 Euro beziehen, sondern kann sich auf einen Teilbetrag beschränken. Der Arbeitgeber muss die Bestätigung als Beleg zum Lohnkonto nehmen (§ 3 Nr. 21 S. 5 EStG). Zu beachten ist ferner, dass die Bestätigung bei späteren Lohnerhöhungen laufend anzupassen ist.

MusterBestätigung — Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 nicht ausgeschöpft

Hiermit bestätige ich ... (Name + Anschrift Arbeitnehmer), dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG in Höhe von monatlich 2.000 Euro

  • nicht bzw.
  • nur in Höhe von monatlich ... Euro (Betrag angeben)

bei einem meiner anderen Dienst-/Arbeitsverhältnisse berücksichtigt wurde. Damit ist die Steuerbefreiung im verbliebenen Umfang auch bei der Steuerklasse VI zu gewähren. Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen.

... (Ort, Datum)

... Unterschrift des Arbeitnehmers

ID: 50690977

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