DienstwagenKeine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten bei Dienstwagenbesteuerung
Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten. Die vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht. Dies hat der BFH entschieden.
Die Arbeitgeberin ermöglichte ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil zu versteuern ist, berechnete die Arbeitgeberin den Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten an die Arbeitgeberin zahlten, zog sie vom geldwerten Vorteil ab.
Der BFH sieht das anders: Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. Eine Vorteilsminderung im Hinblick auf die Kfz-Überlassung scheidet dagegen aus. Die Nutzung eines Stellplatzes steht – wie auch die Nutzung einer Garage – nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz im Zusammenhang. Sie ist vielmehr von äußeren, der bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs nicht innewohnenden, Umständen abhängig (BFH, Urteil vom 09.09.2025, Az. VI R 7/23, Abruf-Nr. 252022).
AUSGABE: LGP 2/2026, S. 54 · ID: 50682348