VorsorgepauschaleSo wird die Vorsorgepauschale ab 2026 berechnet
Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. die Beiträge zur Renten- oder Krankenversicherung, werden in der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt und mindern die zu zahlende Einkommensteuer. Damit sich die vom Arbeitnehmer gezahlten Vorsorgeaufwendungen schon während des Jahres steuermindernd auswirken können, wird beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Ab 2026 gelten hierfür neue Regeln. LGP erläutert Ihnen, was bei der Vorsorgepauschale gilt.
Neue Regeln für Vorsorgepauschale ab 2026
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern fließen ab dem Jahr 2026 die tatsächlichen Beiträge als Steuerabzugsmerkmal ein. Die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Diese und weitere Änderungen hat die Finanzverwaltung bekannt gemacht (BMF, Schreiben vom 14.08.2025, Az. IV C 5 – S 2367/00012/004/03, Abruf-Nr. 24974).
Allgemeines zur Vorsorgepauschale
Wie bisher wird im Lohnsteuerabzugsverfahren in allen Steuerklassen eine Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG).Diese setzt sich ab 2026 aus vier Teilbeträgen zusammen:
- Dem Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. a EStG).
- Dem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG).
- Dem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. d EStG) und
- dem Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. e EStG).
Für jeden der Teilbeträge muss geprüft werden, ob die jeweiligen Voraussetzungen für die Berücksichtigung vorliegen. Maßgebend ist dabei immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums. Die Teilbeträge sind getrennt zu berechnen. Die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale. Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ist zu beachten.
Teilbetrag für Rentenversicherung und gesetzliche Krankenversicherung
Die Regelungen für den Teilbetrag für die Rentenversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung sind unverändert geblieben.
Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung
Der Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung wird wie bisher bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Besteht gleichzeitig Sozialversicherungspflicht im Inland und im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträgern unberücksichtigt.
Länderspezifische Besonderheiten bei den Beitragssätzen sind zu berücksichtigen (um 0,5 Prozent höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen). Auch der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,6 Prozent) und die Beitragsabschläge ab dem zweiten bis zum fünften Kind (0,25 Prozent) sind zu berücksichtigen.
Seit dem 01.07.2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt (siehe Beitrag „BMF zur Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Abs. 2 S. 5 EStG nach Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“, LGP 01/2026, Seite 1 → Abruf-Nr. 50652008).
Änderungen bei Teilbetrag private Basiskranken-/Pflege-Pflichtversicherung
Ab 2026 muss der Arbeitgeber in den Steuerklassen I bis V die ihm als ELStAM bereitgestellten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung, vermindert um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschuss bei der Vorsorgepauschale berücksichtigen. Werden keine Beträge als ELStAM bereitgestellt (z. B. weil der Arbeitnehmer der Datenübermittlung widersprochen hat), entfällt dieser Teilbetrag der Vorsorgepauschale. Die Mindestvorsorgepauschale entfällt ab 2026.
Teilbetrag für Arbeitslosenversicherung ab 2026
Erstmals ab 2026 wird in den Steuerklassen I bis V ein Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit angesetzt. Dies gilt für Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung (SGB III) versichert sind.
Wichtig — Für die Teilbeträge für (gesetzliche und private) Kranken- und Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung gilt allerdings ein Höchstbetrag von 1.900 Euro.
Lohnsteuerbescheinigung 2026
Nach dem BMF-Schreiben vom 17.02.2025 (Az. IV D 3 – S 0403/00009/001/00, Abruf-Nr. 246749) sind die Beiträge des Arbeitnehmers zur
- inländischen gesetzlichen Krankenversicherung und zur inländischen sozialen Pflegeversicherung unter Nr. 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen; Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen;
- Arbeitslosenversicherung unter Nr. 27 zu bescheinigen. Dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger.
Wichtig — Der Eintrag einer Mindestvorsorgepauschale in der Lohnsteuerbescheinigung entfällt ab 2026.
Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
Wie bisher darf der Arbeitgeber den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchführen, wenn bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung oder die Arbeitslosenversicherung innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig ein einheitlicher Beitragssatz anzuwenden war.
Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 40 Abs. 1 EStG
Wenn der Arbeitgeber
- sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt oder
- feststellt, dass er einer größeren Zahl von Fällen den Lohnsteuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat,
kann er beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen, dass er die Lohnsteuer mit einem besonders ermittelten durchschnittlichen Pauschsteuersatz berechnen darf.
Im Fall der Pauschalierung von sonstigen Bezügen darf diese nur bis zu einem Betrag von maximal 1.000 Euro im Kalenderjahr vorgenommen werden. Eine größere Zahl von Fällen liegt vor, wenn mindestens 20 Arbeitnehmer betroffen sind.
Bei der Berechnung dieses besonderen Pauschsteuersatzes kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer
- in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind,
- keinen Beitragszuschlag für Kinderlose leisten und
- keine Beitragsabschläge für Kinder ab dem zweiten bis zum fünften Kind zu berücksichtigen sind.
Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer
Bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale vereinfacht berechnet. Der Beitragszuschlag für Kinderlose sowie die Beitragsabschläge ab dem zweiten bis zum fünften Kind bleiben unberücksichtigt. Der um 0,6 Prozent höhere Arbeitnehmeranteil in Sachsen wird jedoch berücksichtigt. Wie bisher darf aber auch eine Lohnsteuertabelle zugrunde gelegt werden, die diesen höheren Betrag nicht enthält, wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht.
Wird bei einem Minijob oder einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben und zahlt der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung, ist die Lohnsteuer wie bisher mit der „Besonderen Lohnsteuertabelle“ zu berechnen.
AUSGABE: LGP 2/2026, S. 62 · ID: 50670973