Gesetzliche UnfallversicherungSturz im Treppenhaus bei Rufbereitschaft ist kein Arbeitsunfall
Wer zuhause in Rufbereitschaft ist und auf dem Weg zur Außentür im Treppenhaus stürzt, steht nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Ein Arbeitsunfall liegt hier nicht vor, so das LSG Berlin-Brandenburg.
Der 72-jährige Rentner arbeitete nebenbei als Fahrer eines Abschleppdienstes. Als er während Rufbereitschaft zum Einsatz gerufen wurde, stolperte er im Treppenhaus auf dem Weg zur Außentür. Er erlitt eine Gehirnerschütterung und lag rund eine Woche im Krankenhaus. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Arbeitsunfall ab und das Sozialgericht wies die Klage ab. Das LSG bestätigte die Ablehnung. Der häusliche Bereich bis zur Außentür ist unversichert. Der Versicherungsschutz beginnt erst nach dem Durchschreiten der Außentür. Rufbereite Beschäftigte dürfen ihre Zeit frei gestalten, etwa ruhen oder schlafen. Deshalb greift der Schutz erst beim Verlassen des Wohnhauses (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2025, Az. L 3 U 42/24, Abruf-Nr. 251241).
AUSGABE: LGP 2/2026, S. 54 · ID: 50639995