Doppelte HaushaltsführungStellplatzkosten fallen nicht unter die 1.000 EUR-Grenze
Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 EUR-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der BFH (20.11.25, VI R 4/23, Abruf-Nr. 251964; PM Nr. 1/26 vom 8.1.26) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung (BMF 25.11.20, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108) ausdrücklich widersprochen.
Der Arbeitnehmer AN hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 EUR. Daneben mietete AN einen Stellplatz für 170 EUR im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. AN machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete als Werbungskosten geltend.
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AUSGABE: MBP 2/2026, S. 21 · ID: 50684112