EigenbedarfskündigungKeine „Vorratskündigung“ bei nur vager Nutzungsabsicht
Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine bereits verdichtete und zeitnah realisierbare Nutzungsabsicht besteht. Bloße Zukunftserwägungen („beruflich neu anfangen“, „Unternehmen gründen“) genügen nicht. Fehlen konkrete Anhaltspunkte wie laufende Bewerbungsverfahren, Stellenzusagen oder belastbare Umzugs- und Nutzungskonzepte, ist der Eigenbedarf nicht ernsthaft. Vorratskündigungen sind unzulässig (AG Berlin-Mitte 6.11.25, 107 C 5030/25, Abruf-Nr. xxxxxx).
Der Vermieter kündigte ein seit Jahren bestehendes Wohnraummietverhältnis über eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin wegen Eigenbedarf. Er berief sich darauf, nach Verlust seines Arbeitsplatzes in Düsseldorf im November 2023 nach Berlin ziehen und dort beruflich neu anfangen zu wollen. Er habe früher in Berlin gearbeitet, verfüge über ein Netzwerk und sehe dort bessere Perspektiven. Konkrete berufliche Zusagen oder laufende Bewerbungsverfahren bestanden zum Kündigungszeitpunkt nicht. Die Mieter widersprachen der Kündigung. Der Vermieter erhob Räumungsklage.
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