Firmenwagen Stellplatzmiete mindert geldwerten Vorteil nicht
Dürfen Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, müssen sie den geldwerten Vorteil versteuern. Nun hat der BFH entschieden, dass die vom Arbeitnehmer gezahlten Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem der Firmenwagen abgestellt wird, den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugnutzung aber nicht mindern (BFH 9.9.25, VI R 7/23).
Bei der Überlassung eines Firmenwagens tragen Arbeitnehmer oft selbst bestimmte laufende Betriebskosten wie Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge, Ausgaben für Anwohnerparkberechtigungen oder Ladestrom. Seit 2017 können diese selbst getragenen Kosten, einschließlich weiterer Aufwendungen, auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden, wodurch der steuerpflichtige geldwerte Vorteil reduziert wird (BMF 21.9.17, BStBl 2017 I S. 1336, Rn. 4; BMF 3.3.22, BStBl 2022 I S. 232 Rn. 52 ff.). In diesem Fall vermietete der Arbeitgeber Parkplätze an Mitarbeiter für 30 EUR monatlich und zog diese Gebühr vom geldwerten Vorteil des privat genutzten Firmenwagens ab, der nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet wurde.
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