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SchenkungsrechtBGH: Spendenzusage ist nur in notarieller Form wirksam

22.01.20261 Min. Lesedauer

Eine Spendenzusage ist ein Schenkungsversprechen nach § 518 BGB und deshalb nur in notarieller Form wirksam. Das hat der BGH in einem Fall klargestellt, in dem ein Mietvertrag mit einer Stiftung mit der Vereinbarung verbunden war, die Miete durch laufende Spenden des Vermieters zu finanzieren.

Eine Spende – so der BGH – ist eine unentgeltliche Leistung. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung wird durch die Verpflichtung des Spendenempfängers zur Ausstellung einer Spendenquittung, die einen Steuerabzug ermöglicht, nicht in Frage gestellt. Die steuerrechtliche Anerkennung einer Spendenquittung setzt die Unentgeltlichkeit der bestätigten Leistung ja gerade voraus. § 518 BGB regelt zum Schutz des Schenkers, dass eine Schenkungszusage nur in notarieller Form wirksam ist. Im behandelten Fall lag aber nur eine einfache schriftliche Vereinbarung vor. Die war daher nicht wirksam; und die Stiftung hatte deswegen keinen Rechtsanspruch auf künftige Spenden (BGH, Urteil vom 19.11.2025, Az. XII ZR 106/23, Abruf-Nr. 251730).

ID: 50667798

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