StiftungsrechtDas gilt für Notmaßnahmen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung
Seit der am 01.07.2023 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform kann die Stiftungsbehörde in dringenden Fällen Notmaßnahmen nach Maßgabe von § 84c BGB erlassen, wenn einem Stiftungsorgan Mitglieder fehlen, ohne die das Stiftungsorgan seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Die Norm ersetzt die vorherige Anwendung der vereinsrechtlichen Notbestellungsvorschrift gemäß § 86 S. 1 BGB i. V. m. § 29 BGB, um die stiftungsspezifischen Besonderheiten stärker zu berücksichtigen. SB erläutert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Verfahrens.
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AUSGABE: SB 2/2026, S. 30 · ID: 50681972