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SBStiftungsBrief

SchenkungsteuerRechtswirksam gegründete Stiftung verliert Rechtsfähigkeit nicht bei Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland

06.10.20251 Min. Lesedauer IWW Institut

Eine im EU/EWR-Ausland rechtswirksam gegründete Stiftung verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht allein durch die Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland. Dies hat das FG München entschieden.

Im Urteilsfall war streitig, ob eine in Liechtenstein gegründete Stiftung durch Verlagerung des Verwaltungssitzes in das Inland ihre Rechtsfähigkeit verloren hat und deshalb eine Schenkung, die an die Stiftung erfolgt ist, schenkungsteuerrechtlich dem Stifter zuzurechnen ist. Das Finanzamt hatte eine unentgeltliche Zuwendung an den Stifter angenommen. Zu Unrecht, entschied das FG. Das Vermögen der Stiftung sei dem Stifter nicht mehr zuzurechnen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen der ausländischen Stiftung vorbehalten wären. Das Gericht führte aus, dass die Niederlassungsfreiheit gemäß EU- und EWR-Recht die Rechtsform und damit auch die Rechtsfähigkeit der Stiftung schützt, selbst wenn der Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt wird (FG München, Urteil vom 13.08.2025, Az. 4 K 2055/23, Abruf-Nr. 250043).

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AUSGABE: SB 2/2026, S. 23 · ID: 50636169

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