SchenkungsteuerSind Geldgeschenke zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro noch ein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“?
Wie weit kann man § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG ausnutzen? Was ist unter „übliche Gelegenheitsgeschenke“ zu verstehen, die man regelmäßig zuwenden kann, ohne dass sie in die Bemessungsgrundlage des 400.000-Euro-Schenkungsteuerfreibetrags über zehn Jahre fallen? Mit dieser Frage hat sich das FG Rheinland-Pfalz bei einem Ostergeldgeschenk über 20.000 Euro befasst.
Im konkreten Fall hatte der Sohn in seiner Erbschaftsteuererklärung angegeben, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben. Diese (u. a. auch die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31.03.2015 in Höhe von 20.000 Euro) bewertete er als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, die steuerfrei seien. Das Finanzamt war dagegen wie das FG anderer Meinung. Es handle sich bei den 20.000 Euro nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“, sodass die Schenkung der Schenkungsteuer unterfallle (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2025, Az. 4 K 1564/24, Abruf-Nr. 252082).
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AUSGABE: SSP 2/2026, S. 1 · ID: 50683413