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Feb. 2026

Reparaturkosten/GutachterkostenFreistellung genügt nicht: Weitere Urteile sind hinzugekommen und Textbaustein 643 wurde aktualisiert

10.01.20262 Min. Lesedauer IWW Institut

Die Liste der Urteile, die insbesondere dem Versicherer VGH attestieren, dass dessen Idee, es bestehe statt eines Zahlungsanspruchs nur ein Freistellungsanspruch des Geschädigten, nicht tragfähig sei, wird länger:

  • AG Buxtehude, Urteil, Az. 31 C 298/25, Abruf-Nr. 251969, eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, HSP, Hamburg/Stade: „Die Beklagte hat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin Freistellung von Ansprüchen des Sachverständigen angeboten, dies ist jedoch nicht ausreichend. Der Anspruch der Klägerin richtet sich auf Zahlung an den Sachverständigen Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche.“
  • AG Einbeck, Urteil vom 16.12.2025, Az. 2 C 222/25, Abruf-Nr. 251970, eingesandt von Rechtsanwalt Lars Kasulke, JurCar, Hannover: „Soweit der Beklagtenvertreter die Auffassung vertritt, dass kein Zahlungsanspruch bestünde, da bereits eine Freistellungserklärung abgegeben wurde, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.“
  • AG Hildburghausen, Urteil vom 27.11.2025, Az. 21 C 45/25, Abruf-Nr. 251971, eingesandt von Rechtsanwalt Gernot Spieß, Münnerstadt: „Soweit die Beklagte … dem Kläger angeboten hat, ihn von unberechtigten Forderungen des Abschleppunternehmens freizustellen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der klägerische Anspruch gerade nicht auf einen Freistellungsanspruch beschränkt war.“
  • AG Lüneburg, Urteil vom 11.12.2025, Az. 42 C 139/25, Abruf-Nr. 251972, eingesandt von Rechtsanwalt Björn Schröder, Lüneburg: „Die Beklagte hat die angebotene Abtretung Zug-um-Zug gegen Zahlung nicht angenommen. Eine hinreichende konkludente Annahme des Angebots liegt nicht vor. Die von der Beklagten erbetene Abtretung Zug-um-Zug gegen Freistellung ist diesbezüglich nicht ausreichend. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug.“
  • AG Otterndorf, Urteil vom 12.01.2026, Az. 22 C 285/25, Abruf-Nr. 252026, eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, Hamburg/Stade: „Der Anspruch der Klägerin richtet sich auf Zahlung an den Sachverständigen Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche. Alternativ könnte die Klägerin statt Zahlung gemäß § 308 Abs. 1 ZPO von der Beklagten Befreiung von der Verbindlichkeit des Sachverständigen verlangen (BGH a.a.O.). Dies tut die Klägerin jedoch nicht. Sie begehrt ausdrücklich Zahlung an den Sachverständigen.“

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AUSGABE: UE 2/2026, S. 2 · ID: 50672591

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