SchenkungsrechtBGH: Spendenzusage ist rechtlich eigenständige Vereinbarung
Eine Spendenzusage in Zusammenhang mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung ist ein Vertrag eigener Art und berührt die schuldrechtliche Vereinbarung nicht. Der BGH hat das in einem Fall klargestellt, in dem ein Mietvertrag mit einer Stiftung mit der Vereinbarung verbunden war, die Miete durch laufende Spenden des Vermieters zu finanzieren.
Die Spendenzusage, so der BGH, ändert nichts daran, dass es sich um einen Mietvertrag handelt. Würde die Spende zu einem Mietverzicht führen, läge kein Mietvertrag, sondern ein Leihvertrag vor. Die Spendenvereinbarung ist also nicht Teil des Mietvertrags. Daran ändert der Umstand nichts, dass die versprochenen Zuwendungen der Vermieterin nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien die Stiftung gerade in die Lage versetzen sollten, die vereinbarte Miete zu zahlen und den Mietvertrag für die Dauer der Vertragslaufzeit durchführen zu können. Es handelt sich bei der Spendenvereinbarung um eine rechtlich selbstständige Abrede, deren Verbindung zum Mietvertrag sich auf einen rein wirtschaftlichen Zusammenhang beschränkt (BGH, Urteil vom 19.11.2025, Az. XII ZR 106/23, Abruf-Nr. 251730).
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AUSGABE: VB 2/2026, S. 2 · ID: 50691120