BauhandwerkersicherungshypothekVorauszahlung an Gläubiger bei Vollstreckung einer Bauhandwerkersicherung
In der Praxis der Bauprozesse stellt sich regelmäßig die Frage, wie ein tituliertes Sicherungsverlangen nach § 650f BGB effektiv durchgesetzt werden kann, wenn der Unternehmer auf die Sicherheit angewiesen ist, um seine Vergütungsansprüche abzusichern. Besonders umstritten ist dabei, ob der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO bei Wahl der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung die Vorauszahlung des Sicherungsbetrags an sich selbst verlangen kann, oder ob der Schuldner lediglich zur Zahlung an die Hinterlegungsstelle verpflichtet werden darf. Durch Beschluss vom 20.8.25 hat der BGH diese Streitfrage grundlegend geklärt und die Position des Gläubigers gestärkt.
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AUSGABE: VE 2/2026, S. 34 · ID: 50669107
