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Betriebliche AltersversorgungBetriebsrentenstärkungsgesetz 2.0: Das sind die wesentlichen Änderungen in der bAV

Abo-Inhalt01.01.20265 Min. LesedauerVon Dr. Claudia Veh, Deloitte

Nach einem ersten Versuch im Jahr 2024 nahm das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0 (BRSG 2.0) im zweiten Anlauf nun kurz vor Weihnachten die letzte Hürde, nämlich die Zustimmung des Bundesrats. VVP stellt die wesentlichen Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vor.

Die Intention des Gesetzgebers mit dem BRSG 2.0

Die Verbreitung der bAV-Anwartschaften in Deutschland liegt seit Jahren bei etwa 50 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Das Ziel des Gesetzgebers, mit verschiedenen Änderungen im Arbeits- und Steuerrecht, zuletzt in Form des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) 1 im Jahr 2018 die Verbreitung signifikant zu erhöhen, wurde bislang nicht erreicht.

Das BRSG 2.0 soll dies nun ändern. Dabei setzt der Gesetzgeber v. a. auf die durch das BRSG 1 geschaffene „neue Welt“ der bAV in Form von durch die Tarifvertragsparteien getragenen Einrichtungen – den sog. Sozialpartnermodellen (SPM). In SPM sind reine Beitragszusagen (rBZ) sowie Opting-out- Modelle möglich, bei denen die Arbeitnehmer automatisch an der bAV in Form von Entgeltumwandlung teilnehmen, es sei denn sie sprechen sich explizit dagegen aus. Doch bislang ist der Erfolg von SPM nicht durchschlagend. Das soll durch das BRSG 2.0 geändert werden.

Die Änderungen durch das BRSG 2.0

Das BRSG 2.0 enthält im Vergleich zur Vorgängerversion acht zentrale Änderungen (Abruf-Nr. 251766):

1. Opting Out (§ 20 Abs. 3 BetrAVG)

Neu ist, dass Opting Out Systeme außerhalb eines SPM möglich sind, wenn in der Branche Entgeltansprüche nicht – und auch nicht üblicherweise – durch einen einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind. Damit dürfte der Anwendungsbereich deutlich eingeschränkt sein.

Zudem soll der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in diesen Fällen 20 Prozent des umgewandelten Betrags und nicht – wie generell in § 1a Abs. 1a BetrAVG geregelt – 15 Prozent betragen.

2. Leichterer Zugang zu SPM (§ 24 BetrAVG)

§ 24 Abs. 1 BetrAVG sieht vor, dass nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung über das SPM vereinbaren können, wobei dies der Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien bedarf.

Weiter ist gemäß § 24 Abs. 2 BetrAVG die Anwendung einer nicht einschlägigen tariflichen Regelung über das SPM mit Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien möglich, wenn

  • 1. der für das Arbeitsverhältnis einschlägige Tarifvertrag eine Öffnungsklausel inkludiert („Öffnungs-Tarifvertrag“) oder
  • 2. die das SPM tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.

Eine mangelhafte Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung des SPM macht die reine Beitragszusage nicht unwirksam.

In § 22 Abs. 4 S. 3 BetrAVG ist geregelt, dass die Tarifvertragsparteien die Wertgrenze einer möglichen Abfindung von Versorgungsanwartschaften aus reinen Beitragszusagen abweichend von § 3 BetrAVG festlegen können.

3. Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente auch bei Teilrente

Künftig wird ein Arbeitnehmer seine bAV vorzeitig auch dann geltend machen können, wenn er keine Vollrente, sondern nur eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Diese Regelung passt zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen, was bereits in 2023 erfolgt ist.

Wichtig für Arbeitgeber ist allerdings, dass sie nach wie vor das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben als Voraussetzung für die Gewährung von betrieblichen Altersleistungen festlegen können.

4. Neue Grenzen für die vorzeitige Abfindung von bAV-Anwartschaften

Die Grenzen für ein einseitiges Abfindungsrecht von laufenden Leistungen und gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Dienstaustritt (§ 3 Abs. 2 BetrAVG) werden erhöht. Sie betragen

  • 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2026: 59,33 Euro) bzw.
  • 18/10-tel bei Kapitalleistungen (2026: 7.119 Euro).

Ein neu hinzugefügter Abs. 2a zu § 3 BetrAVG sieht die Verdopplung der bisherigen Abfindungsgrenzen des § 3 BetrAVG für Abfindungen vor, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, dass die Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Dies betrifft also Abfindungen bis zu zwei Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2026: 79,10 Euro bei Rentenleistungen bzw. 9.492 Euro bei Kapitalleistungen).

5. Versorgungsleistung durch Pensionsfonds auch als Kapitalratenzahlung

In § 236 Abs. 1 S. 4 VAG ist nun geregelt, dass Pensionsfonds nicht nur lebenslange Zahlungen oder Einmalkapitalzahlungen erbringen können, sondern auch Kapitalratenzahlungen. Diese Klarstellung ist für die Praxis im Zusammenhang mit der Auslagerung von Direktzusagen nach § 3 Nr. 66 i. V. m. § 4e Abs. 3 EStG relevant.

6. Verbesserung bei der Geringverdienerförderung (§ 100 EStG)

Bei der Förderung von Geringverdienern nach § 100 EStG kommt es zu zwei wesentlichen Verbesserungen, die allerdings erst zum 1.1.2027 in Kraft treten.

  • Künftig werden die Einkommensgrenzen in § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG gemäß der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert (drei Prozent der jährlichen BBG).
  • Zum anderen wird der Förderbetrag in § 100 Abs. 2 EStG von aktuell 288 Euro auf 360 Euro angehoben. Damit werden künftig Beiträge bis zu 1.200 Euro (30 Prozent von 1.200 Euro = 360 Euro) gefördert (§ 100 Abs. 6 EStG).

7. Verbesserungen bei Pensionskassen

Neu ist, dass nun gemäß § 232 VAG Pensionskassen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln können, dass sie Versorgungsleistungen schon bei einem teilweisen Wegfall von Erwerbseinkommen oder bei Bezug einer Teilrente nach § 42 Abs. 1 SGB VI gewähren. Allerdings können sie weiterhin die erstmalige Gewährung ihrer Leistungen an das vollständige Wegfallen des Erwerbseinkommens knüpfen.

Weiter sind künftig vorübergehende Unterdeckungen des Sicherungsvermögens unter bestimmen Bedingungen möglich (§ 234j VAG):

  • 1. Die Satzung muss eine vorübergehende Unterdeckung zulassen und eine Sanierungsklausel enthalten,
  • 2. die Unterdeckung ist auf zehn Prozent des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens beschränkt und
  • 3. die Pensionskasse muss einen Sicherungsvermögensplan mit Arbeitgebern oder Dritten vor der Unterdeckung vereinbaren und von der Aufsichtsbehörde genehmigen lassen.

8. Sonstige Änderungen

Weitere Änderungen betreffen die Regelungen zu Wertguthaben (§ 7c SGB IV). Wegen des geänderten Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung können Wertguthaben auch bei Bezug vorgezogener Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

§ 212 VVG soll zukünftig auf alle Sachverhalte von entgeltlosen Zeiten im Arbeitsverhältnis (bisher nur Elternzeit) erweitert werden. Demnach ist es z. B. möglich, eine durch Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG finanzierte Lebensversicherung nach Beendigung der entgeltfreien Zeit – wie z. B. einem Sabbatical – zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortzuführen, sofern der Arbeitnehmer dies innerhalb von drei Monaten nach Ende der entgeltlosen Zeit verlangt.

Wie es weitergeht?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der Öffnung von SPM erkennbar gestiegen ist. Hat sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem SPM teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31.03.2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem SPM eröffnet wird (§ 30a BetrAVG).

AUSGABE: VVP 2/2026, S. 11 · ID: 50666916

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