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GebäudeversicherungHerabstürzen von Teilen eines Baums nach Sturm – keine Entschädigungsansprüche

Abo-Inhalt23.01.20266 Min. LesedauerVon RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

Das Herabstürzen einzelner Teile eines Baums nach einem Sturmereignis stellt kein Umstürzen dar. Rettungskostenersatz kann nur verlangt werden, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht; der versicherte Schaden also ohne Rettungsmaßnahmen unabwendbar wäre oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit eintreten würde. Zu diesem Schluss gelangt das LG Oldenburg.

Streit um Ansprüche aus Wohngebäudeversicherung

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem vom VN behaupteten Sturmereignis. In der Wohngebäudeversicherung versichert sind auch Sturmschäden. Dem Vertrag liegen die VGB 2014 zugrunde. Darin findet sich zu Sturmschäden die folgende Regelung:

Auszug aus § 7 VGB

§ 7 Was ist Sturm, Hagel? Was gehört nicht hierzu?

  • 1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke acht nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 62 km/Stunde). Ist diese Windstärke für das Versicherungsgrundstück (siehe § 1 Nr. 1 c) nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der VN nachweist, dass
    • a) eine wetterbedingte Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
    • b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.

Als ein mit Ziff. 4.8 nummeriertes „Spezialpaket“ sind diverse Vertragsergänzungen vereinbart, unter anderem die Folgende:

Vertragsergänzung: 26. Aufräumungskosten für Bäume
  • a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm oder Blitz umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück (siehe § 1 Nr. 1 c VGB), den Abtransport zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.
  • b) Der Versicherer ersetzt außerdem die infolge eines Ereignisses gemäß a) entstehenden Kosten für das Entfernen der Wurzeln bis 0,5 m3, für eine ersatzweise Bepflanzung mit Jungpflanzen in Hochstammqualität bis 14/16 cm Stammumfang, für die Verfüllung mit Erdreich und für die Angleichung an das übrige Geländeniveau.
  • c) Abgebrochene Äste, Sträucher und bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
  • d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe § 4 VGB) begrenzt auf zehn Prozent der Versicherungssumme (§ 11 Nr. 8 VGB).

Am 05.07.2023 zog ein Sturmtief mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 146 km/h über die Stadt. Auch am 12.07.2023 war es zumindest windig. Die Hälfte der Baumkrone einer mehr als 20 m hohen Rosskastanie brach ab und stürzte in den Garten des versicherten Grundstücks. Dabei brachen auch Teile des Baumstamms heraus. Die zwei Abbruchstellen wiesen eine Fläche von ca. 80 x 160 cm bzw. von ca. 70 x 100 cm auf. Der verbliebene Rest des Baums hatte keine ausreichende Standfestigkeit mehr und drohte umzustürzen. Noch am 12.07.2023 zeigte der VN gegenüber dem Versicherer den Schadensfall an. Er beauftragte einen Baumsachverständigen, der aufgrund von Sicherheitsbedenken die Beseitigung des Restbaums empfahl. Der VN ließ ihn entfernen und abtransportieren. Er ist der Auffassung, der Versicherer sei zur Zahlung der vom Gutachter und der mit der Baumfällung beauftragten Firma berechneten Beträge von insgesamt 8.160,84 Euro verpflichtet.

Keine Erstattung der Kosten für Fällen des Restbaums

Die Klage des VN hatte vor dem LG Oldenburg keinen Erfolg (Urteil vom 21.10.2024, Az. 13 O 671/24, Abruf-Nr. 248290). Der VN hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für das Fällen des Restbaums und den Abtransport der Baumteile.

Baum ist keine versicherte Sache

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Versicherungsvertrag. Denn der Baum gehört zunächst nicht zu den nach § 1 VGB 2014 versicherten Sachen.

Die Kosten für die Entfernung des Baums sind aber auch nicht über Nr. 26 des Spezialpakets versichert. Nach Nr. 26 Buchst. a des Spezialpakets hat der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume zu ersetzen, während nach Buchst. c abgebrochene Äste nicht unter den Versicherungsschutz fallen.

  • Im Urteilsfall fehlt es nach Ansicht des LG am versicherten Umstürzen eines Baums i. S. v. Nr. 26 Buchst. a des Spezialpakets. Denn:
    • Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN, wird eine Versicherungsdeckung ausgehend vom Wortlaut der Klausel und unter Berücksichtigung des Zwecks und Sinnzusammenhangs nur annehmen, wenn ein Baum umgestürzt ist. Dafür wird es der VN für erforderlich halten, dass ein Baum ganz oder teilweise entwurzelt und seitlich zu Boden gegangen ist. „Umstürzen“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als „zu Boden, zur Seite stürzen“, also wie „umfallen“ „aus einer aufrechten, senkrechten Stellung heraus zur Seite fallen“ verstanden. Sonstige Beschädigungen eines Baums wie das Abknicken bzw. Abbrechen einer Baumkrone sind jedenfalls dann nicht mit dem Umstürzen eines Baums gleichzusetzen, wenn der wesentliche Teil des Baumstamms stehen bleibt.
    • Der Baum aus dem Urteilsfall ist nicht entwurzelt und nicht zur Seite umgefallen. Wesentliche Teile einschl. Teile der Baumkrone sind stehen geblieben. Der Stamm hat sich nicht einmal zur Seite geneigt. Vor diesem Hintergrund kann der Baum im Sinne der Klauseln nicht als umgestürzt betrachtet werden. Auch aus dem Zweck oder Sinnzusammenhang der Klausel lässt sich keine andere Auslegung ableiten.
  • Im Urteilsfall kommt hinzu, dass nach Nr. 26 Buchst. c des Spezialpakets abgebrochene Äste explizit nicht versichert sind.
  • Nichts anderes ergibt sich aus Nr. 26 b) des Spezialpakets, wonach der Versicherer die Kosten für das Entfernen der Wurzeln ersetzt. Entgegen der Ansicht des VN ist diese Regelung nicht überflüssig, wenn man ein Entwurzeln des Baums für die Annahme eines Umstürzens für erforderlich hält. Wenn ein Baum zur Seite fällt, führt dies grundsätzlich dazu, dass Wurzelwerk abreißt oder aus dem Boden gerissen wird. Es werden aber in aller Regel Teile des Wurzelwerks im Boden verbleiben. Nr. 26 Buchst. b des Spezialpakets regelt für diesen Fall, dass und in welchem Umfang (nämlich nur bis zu 0,5 m³) der Versicherer die Kosten für die Beseitigung des im Boden verbliebenen Wurzelwerks zu tragen hat. Die Regelung ist mithin keineswegs überflüssig.

Kein Rettungskostenersatz

Der VN kann die Kosten auch nicht als Rettungskosten nach § 90 i. V. m. § 83 Abs. 1 S. 1 VVG ersetzt verlangen. Denn die Aufwendungen waren nicht erforderlich, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.

  • Zwar wäre ein Versicherungsfall nach Nr. 26 des Spezialpakets eingetreten, wenn der verbliebene Baum infolge eines Sturms umgestürzt wäre. Erst recht wäre ein Versicherungsfall eingetreten, wenn der Baum sturmbedingt auf das versicherte Gebäude gefallen wäre und dieses beschädigt hätte.
  • Der Eintritt eines solchen Versicherungsfalls stand aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor. Der Gutachter hatte zwar einen dringenden Handlungsbedarf gesehen und empfohlen, den Baum möglichst umgehend, am besten innerhalb der nächsten Woche zu fällen. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls lässt sich daraus aber nicht entnehmen. Allgemeine Schadensverhütungskosten sind – so das LG – nicht vom Aufwendungsersatzanspruch umfasst, sondern vom VN selbst zu tragen.

Auch Kosten für Baumgutachten nicht zu erstatten

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für die Einholung des Baumgutachtens. Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich keine Grundlage für einen Ersatz dieser Kosten.

Fazit — Auf jeden Fall wird man die vereinbarte Fassung des Bedingungswerks und des Falls berücksichtigen müssen. Das OLG München (Hinweisbeschluss vom 16.01.2019, Az. 25 U 3650/18, Abruf-Nr. 209343) hat in einem etwas anders gelagerten Fall zur Erstattung von Aufräumkosten Zweifel geäußert, dass zwischen abgetrenntem „Teilbaum“ und nicht mehr standsicherem „Restbaum“ zu unterscheiden ist.

ID: 50686051

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