AutokaufAG Lichtenberg: Vorvertragliche Information unmittelbar vor Unterschrift unter verbindlicher Bestellung ist früh genug
Es muss keine „Abkühlphase“ liegen zwischen der beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 Abs. 2 BGB auch für eine wirksame Verkürzung der Verjährung der Mängelansprüche auf ein Jahr bei Gebrauchtwagen notwendigen vorvertraglichen Information und der Unterschrift des Verbrauchers unter die verbindliche Bestellung. Zu dem Schluss gelangt das AG Lichtenberg.
Das Gericht sagt: Auf die Verkürzung der Verjährung wurde die Käuferin gemäß § 476 Abs. 2 S 2 Nr. 1 BGB eigens und rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung aufmerksam gemacht. Hierfür sei es ausreichend, dass dies unmittelbar bei ihrer Vertragsunterschrift zu geschehen ist. Das hierzu verwendete separat unterschriebene Formular „vorvertragliche Informationen gemäß § 476 BGB“ entspreche auch den Voraussetzungen des § 476 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB. Der Wortlaut dieser Vereinbarung sei eindeutig (AG Lichtenberg, Urteil vom 19.12.2025, Az. 10 C 5168/24, Abruf-Nr. 252351, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
ID: 50700005