Fahrtenbuch
Zwischen Offenlegungs- und Berufspflicht: Schwärzen ist nur teilweise erlaubt
Um die Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) zu vermeiden, kann der Anwalt ein Fahrtenbuch führen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Zwar muss er dabei sowohl die Identität seiner Mandanten als auch die bloße Tatsache, dass er sie ...