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FahrtenbuchZwischen Offenlegungs- und Berufspflicht: Schwärzen ist nur teilweise erlaubt
| Um die Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) zu vermeiden, kann der Anwalt ein Fahrtenbuch führen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Zwar muss er dabei sowohl die Identität seiner Mandanten als auch die bloße Tatsache, dass er sie überhaupt berät, geheim halten (§ 43a Abs. 2 BRAO). Das rechtfertigt aber nicht, dass er die gesamte Spalte „Grund der Fahrt/besuchte Person“schwärzt (FG Hamburg 13.11.24, 3 K 111/21, Abruf-Nr. 246566). |
Das Finanzamt akzeptierte das vorgelegte Fahrtenbuch zu Recht nicht. Der Anwalt müsse zwar zum Schutz der Daten seiner Mandanten Teile des Fahrtenbuchs schwärzen. Fahrten z. B. in die Kanzlei oder zum Gericht hätte er aber problemlos angeben können und müssen, weil sie keine Rückschlüsse auf Mandantendaten zulassen. Der Anwalt hatte eingewandt, dass ein Abgleich von Fahrtenbuch und Terminsrollen der von ihm mandatsbedingt aufgesuchten Gerichte durchaus ergeben könnte, für welche Mandanten er aufgetreten sei. Dies ließ das FG nicht gelten: Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass das Finanzamt solche aufwendigen Ermittlungen überhaupt anstellen würde. Es blieb bei der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung.
AUSGABE: AK 4/2025, S. 56 · ID: 50323883