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ZulassungswiderrufWiderruf der Zulassung trotz vorhandenen Vermögens

Abo-Inhalt25.03.20252 Min. LesedauerVon OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

| Die Berufskammer kann einem Berufsangehörigen, der in Vermögensverfall geraten ist, die Zulassung entziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Dies kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn objektiv Vermögen vorhanden ist, welches die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt (FG Düsseldorf 24.7.24, 2 K 248/24). |

Sachverhalt

AUSGABE: KP 4/2025, S. 71 · ID: 50307386

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