Apr. 2025
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ZulassungswiderrufWiderruf der Zulassung trotz vorhandenen Vermögens
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| Die Berufskammer kann einem Berufsangehörigen, der in Vermögensverfall geraten ist, die Zulassung entziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Dies kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn objektiv Vermögen vorhanden ist, welches die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt (FG Düsseldorf 24.7.24, 2 K 248/24). |
Sachverhalt
AUSGABE: KP 4/2025, S. 71 · ID: 50307386
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