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Feb. 2026

VeräußerungsgewinnErbengemeinschaft veräußert Betrieb – Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG?

Abo-Inhalt23.01.20262 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Immer wieder werden aktive Betriebe vererbt. Weil viele Erben den Betrieb nicht fortführen möchten, erfolgt im Anschluss oft eine Veräußerung. Dabei stellt sich eine entscheidende Frage: Kann auf den Veräußerungsgewinn der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG angewandt werden, wenn der Erblasser die Voraussetzungen in eigener Person erfüllt hätte, nicht jedoch der Erbe? Und was gilt, wenn die Betriebsveräußerung durch eine Erbengemeinschaft erfolgt?

1. Der Erbe muss die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen

Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen zwar alle Vermögenswerte sowie Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben über (§ 45 Abs. 1 AO). Das gilt jedoch nicht für die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG, welcher für die Betriebsveräußerung im Ganzen einen Freibetrag von bis zu 45.000 EUR vorsieht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und damit insbesondere das Erreichen der privilegierenden Altersgrenze von 55 Jahren muss der Veräußerer in eigener Person erfüllen, weil das (bisherige) Lebensalter des Erblassers nicht auf den Erben übergeht. Das entspricht auch dem Grundgedanken von § 16 Abs. 4 EStG. Denn durch die steuerliche Vergünstigung soll der Ausstieg aus dem Berufsleben gefördert werden – nicht aber die finanzielle Situation von mitten im Berufsleben stehenden Erben.

Merke — Gleiches gilt, wenn sich durch den Todesfall eine Erbengemeinschaft ergibt und diese den Betrieb veräußert. Auch hier hängt die Gewährung des Freibetrags davon ab, dass nicht der Erblasser, sondern die Erben in eigener Person die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Das kann dazu führen, dass manche Miterben von dem Freibetrag profitieren, weil sie die Altersgrenze erreicht haben, und andere Miterben nicht.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten ein bindendes Kausalgeschäft über die Veräußerung abgeschlossen hat (z. B. Kaufvertrag), dieses infolge seines Todes aber nicht mehr beenden konnte und daher nur noch die Erfüllung (Übergabe) durch den Erben erfolgt. Hier wird die Veräußerung bereits durch den Erblasser verwirklicht, sodass auch auf dessen persönliche Verhältnisse abzustellen ist. In diesem Fall ist aber regelmäßig der Veräußerungsgewinn auch dem Erblasser zuzurechnen und nicht dem Erben (BFH 3.7.91, X R 26/90; BFH 21.9.95, IV R 1/95; BFH 9.6.15, X R 6/13).

Praxistipp — Auch wenn der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG keine Anwendung findet, ist zumindest eine Besteuerung nach der Fünftelregelung zulässig (§ 34 Abs. 1 EStG).

AUSGABE: ErbBstg 2/2026, S. 41 · ID: 50660919

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