EditorialWenn die Nerven blank liegen!
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das OLG Hamm hat in Klarheit und unter sorgfältiger Abwägung aller Gesamtumstände entschieden, dass im Bereich der elterlichen Sorge, anders als im Strafrecht, gerade nicht der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt (16.7.25, II-4 UF 213/24).
Darauf hatte sich die Kindsmutter M als Beschwerdeführerin u. a. berufen, als ihr in 1. Instanz (AG Siegen, 7.11.24, 15 F 1158/23) die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten gem. §§ 1666, 1666a BGB entzogen und auf das Jugendamt (JA) als Ergänzungspfleger übertragen wurde.
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AUSGABE: FK 2/2026, S. 21 · ID: 50662582