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Download Abo-Inhalt 24.03.2025

Grundsätzlich kann ein ArbG mit seinem ArbN vertraglich vereinbaren, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an dessen Werken auf den ArbG übergehen. Diese müssen aber genau ­beschrieben werden. Hier finden Sie eine Musterformulierung.

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ID: 50364610

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