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ArbeitszeitRufbereitschaft versus Bereitschaftsdienst: Was gilt wann?

Abo-Inhalt16.09.20242501 Min. Lesedauer

| Notdienste eines Kundendiensttechnikers, die dadurch gekennzeichnet sind, dass er sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten kann, aber telefonisch erreichbar sein und zu einem Notdiensteinsatz binnen einer Stunde am Einsatzort eintreffen muss, wenn er angefordert wird, sind Rufbereitschaftsdienste und keine Bereitschaftsdienste, wenn unter Berücksichtigung der Anfahrtszeit noch jedenfalls 30 Minuten Zeit verbleiben, bis der ArbN aufbrechen muss. |

Zu diesem Ergebnis kommt das LAG Düsseldorf (16.4.24, 3 SLa 10/24, Abruf-Nr. 242919). Zudem erläuterte das Gericht, dass das oben Gesagte zumindest dann gelte, wenn eine tatsächliche Anforderung im Notdienst äußerst selten vorkomme – im vorliegenden Fall lediglich in einem Umfang von 0,67 % der Gesamt-Notdienstbereitschaftszeit.

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AUSGABE: AA 10/2024, S. 163 · ID: 50165773

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