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Aug. 2022

ExpertentippNr. 70 GOÄ: Die Abrechnung von Attesten und AU-Bescheinigungen

Abo-Inhalt26.07.20227284 Min. LesedauerVon Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Versicherer und auch Beihilfestellen erstatten ausschließlich Leistungen, die im Rahmen einer Heilmaßnahme anfallen, also ausschließlich therapeutische und diagnostische Leistungen. Bescheinigungen nach Nr. 70 GOÄ (40 Punkte, 5,36 Euro beim Faktor 2,3) sind davon ausdrücklich ausgenommen. Dies betrifft Bescheinigungen jeder Art, also Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigungen wie auch Atteste. Erfahren Sie hier, wann und wie die Nr. 70 GOÄ problemlos angesetzt werden kann. |

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AUSGABE: AAA 8/2022, S. 3 · ID: 48479472

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