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Dez. 2022

RechtsprechungUrteil zur GOÄ-Abrechnung: Vorsicht bei Abtretung von Honoraransprüchen

Abo-Inhalt06.12.202210313 Min. LesedauerVon RA, FA für MedizinR Prof. Dr. Martin Stellpflug, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

| Wenn ein Gläubiger seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen einen Schuldner an eine dritte Person abtritt, so muss sich der Schuldner mit einer fremden Person/Institution streiten, die bisher außerhalb des Vertragsverhältnisses stand. Um das zu verhindern, gibt es vertragliche Abtretungsverbote. Die Wirksamkeit eines solchen Abtretungsverbots als Teil eines Behandlungsvertrags ist fraglich. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Fall entschieden, dass die Klausel zum Abtretungsverbot als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einzustufen und im konkreten Fall unwirksam ist (Urteil vom 17.08.2022, Az. 7 U 143/21). |

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AUSGABE: AAA 12/2022, S. 13 · ID: 48750102

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