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G-BA | EBM 2024Neue Long-COVID-Richtlinie beschlossen – neue Abrechnungspositionen zu erwarten

Abo-Inhalt 05.01.2024 2 Min. Lesedauer

| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21.12.2023 die Richtlinie über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID (Long-COVID-Richtlinie [LongCOV-RL], Beschluss beim G-BA online unter iww.de/s10086) beschlossen. Dieser Beschluss wird auch neue EBM-Positionen zur Folge haben, die durch den Bewertungsausschuss festgelegt werden. |

Für welche Erkrankungen gilt die Richtlinie?

Die Richtlinie gilt für Patienten mit Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen. Dies umfasst insbesondere postinfektiöse Erkrankungen, das Post-Vac-Syndrom und auch Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CSF).

Wie erfolgt die Versorgung?

In der Richtlinie werden die Anforderungen an eine standardisierte Diagnostik und Behandlungskoordination beschrieben. Die ambulante Versorgung für Patienten mit Long-COVID erfolgt gestuft entsprechend den aktuellen Leitlinien-Empfehlungen im Rahmen der etablierten Versorgungsstrukturen:

  • Erster Ansprechpartner und auch Koordinator ist in der Regel der Hausarzt bzw. der Kinder- und Jugendarzt.
  • Fachärzte übernehmen bedarfsgerecht die weitere Diagnostik und Therapie. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch Koordinationsaufgaben wahrnehmen.
  • Die spezialisierte Versorgung findet auf Überweisung in interdisziplinären Ambulanzen statt.

Welche Anforderungen sind zu erfüllen?

Spezifische Fortbildungs- oder Kooperationserfordernisse werden weder für Hausärzte noch für Fachärzte verlangt.

Welche Abrechnungspositionen sind zu erwarten?

Die Richtlinie enthält in den §§ 5 und 6 viele Aufgaben für Haus- und Fachärzte in der Diagnostik und Behandlung, unter anderem für Hausärzte

  • ein Basisassessment zur Abklärung des Verdachts auf das Vorliegen einer Erkrankung,
  • die zentrale Koordination der Behandlung oder
  • die Erstellung eines Behandlungsplans.

Für diese und andere Leistungen ist die Aufnahme entsprechender Abrechnungspositionen in den EBM zu erwarten. Der Beschluss des G-BA wird nun vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Bei Nichtbeanstandung tritt er voraussichtlich im ersten Quartal 2024 in Kraft. Anschließend muss der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten über die Aufnahme entsprechender Abrechnungspositionen in den EBM entscheiden.

Ausgabe: 1/2024, S. 7 · ID: 49857111

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