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GOÄWie wird der iFOBT bei Privatpatienten korrekt abgerechnet?

Abo-Inhalt 08.01.2024 2 Min. Lesedauer Von beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Frage:„Ist es erlaubt, bei einem Privatpatienten die Leistung nach Nr. 3500 GOÄ (Blut im Stuhl) abzurechnen, wenn der Patient einen iFOBT in der Praxis abgibt und dieser dann zur Untersuchung ins Labor geschickt wird?“ |

Antwort: Dies ist leider nicht erlaubt! Nach den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M (Labor) Satz 3 GOÄ ist dies nicht möglich: „Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchführung von Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der die Laborleistung selbst erbracht hat.“

Da diese Leistung nach Nr. 3500 GOÄ zudem dem Abschnitt M I (Vorhalteleistung in der eigenen, niedergelassenen Praxis) zugeordnet ist, wird dies auch durch die allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M I nochmals präzisiert:

Abschnitt M. I. GOÄ

Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nur berechnungsfähig, wenn die Laboruntersuchung direkt beim Patienten (z. B. auch bei Hausbesuch) [2] oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt.
Die Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nicht berechnungsfähig, wenn sie in einem Krankenhaus, einer krankenhausähnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder in einer laborärztlichen Praxis erbracht werden.

Würde die Leistung in eigener Praxis erbracht, wäre sie nach Empfehlung der Bundeärztekammer (BÄK) nicht nach der Nr. 3500, sondern als Analogleistung berechnungsfähig. Für die Abrechnung des quantitativen immunologischen Stuhltests empfiehlt die BÄK seit 2018 die GOÄ-Ziffer 3735 analog; für den qualitativen Stuhltest die GOÄ-Ziffer 3736 analog (Dtsch Arztebl 2018; 115 (16): A-790 / B-676 / C-676; online unter iww.de/s10037).

Abrechnungsempfehlungen zu immunologischen Labortests auf Blut im Stuhl (iFOBT)

Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), quantitativ Abrechnung analog Nr. 3735 GOÄ
Albumin, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden“ (150 Punkte) Gebühr beim 1,15-fachen Satz: 10,05 Euro
Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), qualitativ Abrechnung analog Nr. 3736 GOÄ
Albumin mit vorgefertigten Reagenzträgern, zur Diagnose einer Mikroalbuminurie“ (120 Punkte) Gebühr beim 1,15-fachen Satz: 8,04 Euro

Ausgabe: 01/2024, S. 14 · ID: 49801670

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