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GOÄ-Positionen im FokusNrn. 271 und 272 GOÄ: So rechnen Sie intravenöse Infusionen korrekt ab
Abo-Inhalt 21.02.2024 4 Min. Lesedauer Von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
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Hinweis an Redaktion
| Aus zahlreichen Arztpraxen erreichen uns regelmäßig Fragen zur Abrechnung von Infusionen nach der GOÄ. Dieser Beitrag gibt eine Übersicht über die Regelungen und enthält eine Checkliste für die korrekte Abrechnung. |
Inhaltsverzeichnis
- Die Berechnungsfähigkeit der Nrn. 271 und 272 GOÄ ist kompliziert geregelt
- So können die Nrn. 271 und 272 GOÄ abgerechnet werden
- Uhrzeit auf der Rechnung ist kein Muss, aber sinnvoll
- Bei Abrechnungsausschluss der Nrn. 271 und 272 GOÄ ist die Nr. 261 GOÄ eine mögliche Alternative
- Verbände nach Nr. 200 GOÄ sind neben Infusionen nicht berechnungsfähig
- Vergessen Sie die Sachkosten nicht!
Ausgabe: 3/2024, S. 6 · ID: 49682454
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