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März 2024

VertragsarztrechtVersichertenpauschale nach Nr. 03000: Die bloße Konsultation (am Empfangstresen) reicht nicht!

Abo-Inhalt28.02.20245 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster

| Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat im Fall einer Plausibilitätsprüfung einer hausärztlichen Praxis über die Voraussetzungen entschieden, unter denen die Versichertenpauschale (EBM-Nr. 03000) abgerechnet werden darf. Abweichend von der vorhergehenden rechtlichen Bewertung durch das Sozialgericht Berlin (siehe hierzu AAA 12/2020, Seite 13) wurde die Honorarkürzung zulasten des Hausarztes letztlich bestätigt. Daraus ergeben sich für alle vertragsärztlichen Fachgruppen, die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen abrechnen, erhebliche Konsequenzen (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2023, Az. L 7 KA 29/20). |

AUSGABE: AAA 3/2024, S. 10 · ID: 49932785

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