LiquidationsrechtAbrechnung gemäß GOÄ: 5 Tipps zur korrekten Rechnungslegung
| Die GOÄ ist ein Dauerbrenner! Bekanntermaßen wurden die Abrechnungsziffern bisher nur selten vom Gesetzgeber geändert (nennenswert zuletzt zur Leichenschau im Jahr 2002, siehe „Faktenblatt Leichenschau 2020“ im AAA-Downloadbereich unter iww.de/s7817), die GOÄ-Novelle lässt weiter auf sich warten. Die Fragen um die korrekte GOÄ-Rechnung reißen dennoch nicht ab. Vor diesem Hintergrund und der aktuellen BGH-Entscheidung finden Sie in diesem Beitrag fünf zentrale Punkte für eine akkurate und rechtssichere Abrechnung gemäß GOÄ, die Ihnen beim Liquidieren als Hilfe dienen sollen. |
Inhaltsverzeichnis
- Tipp 1: GOÄ gilt bei Abrechnung von ärztlichen Leistungen
 - Tipp 2: Stellen Sie die Vollständigkeit der GOÄ-Rechnung sicher
 - Tipp 3: Zusätzliche Angaben in der GOÄ-Rechnung können Nachfragen ersparen
 - Tipp 4: Begründen Sie Steigerungssätze oberhalb des Schwellenwerts auf die einzelne Leistung bezogen
 - Tipp 5: Analogabrechnung ermöglicht GOÄ-Abrechnung nicht enthaltener Leistungen – nutzen Sie Auslegungshilfen
 
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AUSGABE: AAA 6/2024, S. 12 · ID: 50044675