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Vertragsarztrecht/ArzneimittelrechtAut idem – was Ärzte dazu wissen sollten

Abo-Inhalt 30.07.2024 2 Min. Lesedauer Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com

| Es ist ein Kreuz mit dem Kreuz: Immer mehr Patienten diskutieren mit Ärzten und Praxismitarbeitern über das Kreuz – teils mit einer ganz beachtlichen Anspruchshaltung. Diese Diskussionen rauben viel Zeit und bringen letztlich wenig, denn oft wollen Patienten einfach nicht verstehen, warum ihrem Wunsch nicht entsprochen werden kann. |

Nachgeben und Aut-idem-Kreuz setzen – häufig keine gute Idee

Es gibt Ärzte, die diese Diskussionen nicht führen möchten, nachgeben und dann das Aut-idem-Kreuz durchzustreichen (oder ankreuzen), damit in der Apotheke kein Rabattarzneimittel ausgegeben wird. Das ist meist keine gute Idee und kann teuer werden. So sehr es verständlich sein mag, dass ein Patient versucht, sein Wunscharzneimittel zu bekommen, so wenig kann dem nachgegeben werden. Auch wenn der Arzt anhand medizinischer Gründe entscheidet, was verordnet wird, gibt es bestimmte wirtschaftliche Einschränkungen: Arzneimittelverordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Und: „Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen“ (§ 12 Sozialgesetzbuch [SGB] V). Ärzte übernehmen bei Nichtbeachtung für ihre Arzneimittelverordnungen also auch die finanzielle Verantwortung – ein erhebliches Risiko für Praxen. Auch wenn keine bestimmte Verordnungsweise vorgeschrieben ist, so ergibt sich diese faktisch durch die damit verbundenen Risiken. Denn: Nur in begründeten Einzelfällen darf ein Arzt den Austausch des verordneten Medikaments gegen ein Rabattarzneimittel verhindern.

Kein Austausch des verordneten Arzneimittels – zwei Wege

Ist ein Arzt überzeugt und will den Austausch des verordneten Arzneimittels in der Apotheke für den Patienten verhindern, so ist eine sorgfältige Dokumentation in der Behandlungsunterlage erforderlich, um im Zweifel gegenüber den Prüfgremien argumentieren zu können. Dabei wird es dann darum gehen, einen medizinisch begründeten Ausnahmefall zu rechtfertigen. Nur eine detaillierte, einzelfallbezogene Begründung kann dann einen Regress vermeiden.

Patienten haben übrigens stets die Möglichkeit, ihr Wunschmedikament zu erhalten. Sie müssen es zunächst in der Apotheke selbst zahlen und dann zur Erstattung einreichen. Der Patient erhält von der Krankenkasse den Preis des rabattierten Generikums zurück, abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags und eines Rabattabschlags. Dafür werden die Kopie des Rezepts sowie der Kassenbon eingereicht. Es kann daher durchaus sein, dass die Erstattung geringer ausfällt. Patienten sollten sich vorab in der Apotheke und bei der Krankenkasse erkundigen (Informationstext für Arztpraxen zur Ausgabe an die Patienten zum Download für AAA-Abonnenten, online unter iww.de/s11359).

Ausgabe: 8/2024, S. 17 · ID: 50112644

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