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LiquidationsrechtGOÄ-Abrechnung delegierter Leistungen: nur mit eigenem Fachwissen

Abo-Inhalt27.08.20244 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

| Wer als Arzt Privatleistungen an sein Personal delegiert, muss die Auswirkungen auf den Honoraranspruch gegen den Patienten beachten. Leidet die Delegation unter einem rechtlichen Fehler, wird davon auch der Honoraranspruch erfasst. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg versagte einem Arzt das Honorar mit dem Argument, ihm könne die an einen angestellten Diplom-Sportwissenschaftler delegierte Leistung mangels eigenen Fachwissens nicht zugerechnet werden. In diesem Beitrag wird das Urteil des VG vom 11.04.2022 aufgegriffen, das in den juristischen Kommentaren bislang kaum thematisiert worden ist (Az. 21 K 2261/20). |

AUSGABE: AAA 9/2024, S. 14 · ID: 50135642

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