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EBM-Position im FokusHarnstreifentest: Nr. 32033 hat Nr. 32030 verdrängt

Abo-Inhalt 04.09.2024 2 Min. Lesedauer Von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

| Zur Urinuntersuchung werden in den Arztpraxen meist Streifentests durchgeführt und ggf. abgerechnet, auch wenn die Harnuntersuchung im Rahmen vieler Abrechnungskomplexe bereits integriert ist. Fragen zur Abrechnung, insbesondere zur bis zum Jahr 2019 für diese Tests abzurechnenden EBM-Nr. 32030 (Orientierende Untersuchung), tauchen immer wieder auf. Doch mit der Einführung der Nr. 32033 (Harnstreifentest) hat die Nr. 32030 die vorherige Relevanz verloren! |

Die EBM-Nrn. 32030 sowie 32033 werden jeweils mit 0,50 Euro vergütet und sind beide weiterhin gültig. Die dritte Anmerkung zur Nr. 32030 stellt klar: „Die Gebührenordnungsposition 32030 ist für die Untersuchung des Urins mittels Harnstreifentest nicht berechnungsfähig“ (siehe AAA 05/2019, Seite 3).

Die Umstellungen hängen mit den Änderungen bei der Gesundheitsuntersuchung zusammen. Seither ist die EBM-Nr. 32033 für den Harnstreifentest vorgesehen!

EBM-Nr.
Leistungsinhalt
Euro
32033
Harnstreifentest auf mindestens fünf der folgenden Parameter: Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten, Nitrit, pH-Wert, spezifisches Gewicht, Ketonkörper ggf. einschließlich Kontrolle auf Ascorbinsäure einschließlich visueller oder apparativer Auswertung
0,50

Ein Blick in die Leistungslegende der Nr. 32030 zeigt, wann diese Position noch eingesetzt werden kann.

EBM-Nr.
Leistungsinhalt
Euro
32030
Obligater Leistungsinhalt
Orientierende Untersuchung mit visueller Auswertung mittels vorgefertigter
  • Reagenzträger oder
  • Reagenzzubereitungen
Fakultativer Leistungsinhalt
  • Apparative Auswertung
  • Verwendung von Mehrfachreagenzträgern
0,50
Anmerkungen:
  • 1. Können mehrere Bestandteile eines Körpermaterials sowohl durch Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers als auch durch Verwendung mehrerer Einfachreagenzträger erfasst werden, so ist in jedem Fall nur einmal die Gebührenordnungsposition 32030 berechnungsfähig. Bei mehrfacher Berechnung der Gebührenordnungsposition 32030 ist die Art der Untersuchungen anzugeben.

  • 2. Die Gebührenordnungsposition 32030 ist für die Untersuchung des Urins mittels Harnstreifentest nicht berechnungsfähig.

Ausgabe: 09/2024, S. 7 · ID: 50084492

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