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LeserforumDie Landarztprämie: Was gilt für die Besteuerung?
| Frage: Um die ambulante ärztliche Versorgung im ländlichen Raum sicherzustellen, haben beispielsweise die Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern bereits seit längerem als finanziellen Anreiz die sogenannte Landarztprämie eingeführt. Aber wie wird diese Prämie eigentlich besteuert oder ist sie gar steuerfrei? |
Antwort: Die Landarztprämie kann für neu niedergelassene Ärzte – je nach Bundesland und Region – bis zu 60.000 Euro betragen. Allerdings wird die Prämie brutto ausgezahlt. Nach Abzug der Steuern verbleibt also nur ein Bruchteil. Weil die Prämie aufgrund der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit gezahlt wird und somit ein Zusammenhang zu den freiberuflichen Einkünften als Arzt besteht, unterliegt die Landarztprämie als Betriebseinnahme der Besteuerung. Folglich ist sie in der Gewinnermittlung des Freiberuflers – dem „Landarzt“ – zu erfassen und im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) in Anlage EÜR in Zeile 159 einzutragen. Wie hoch die Besteuerung ausfällt, hängt vom zu versteuernden Jahreseinkommen und Familienstand des Arztes, sprich von seinem Grenzsteuersatz, ab. Grundsätzlich kann die Steuer zwischen 0 und 45 Prozent betragen. Typischerweise wird sie im Bereich zwischen 35 und 42 Prozent liegen.
Merke | Der Umsatzsteuer unterliegt die Landarztprämie hingegen nicht. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die nicht die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden. Bei der Prämie handelt es sich nämlich um einen echten, nicht der Umsatzsteuer unterliegenden, Zuschuss (siehe Abschn. 10.2 Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]). |
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