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StrafrechtNiedergelassene Ärztin am Sanitätshaus-Umsatz beteiligt – Freiheitsstrafe ohne Bewährung!

Abo-Inhalt 04.11.2024 4 Min. Lesedauer Von Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin

| Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind gut beraten, ihre Kooperationen sorgfältig zu überprüfen. Andernfalls können sie sich der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und anderer Delikte strafbar machen. Einer niedergelassenen Ärztin wurde ihre Kooperation mit einem Sanitätshaus zum Verhängnis: Sie wurde wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt – ohne Bewährung (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 21.03.2024, Az. 3 StR 163/23). |

Ausgabe: 11/2024, S. 14 · ID: 50155691

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