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ABC der Abrechnung„H“ – Herbstdepression

Abo-Inhalt 04.11.2024 3 Min. Lesedauer Von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

| Eine alleinlebende, 46-jährige Patientin stellt sich mit einem diffusen Beschwerdebild in der Hausarztpraxis vor. Als Grunderkrankungen ist ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Z. n. Bandscheibenvorfall und nachfolgender Nukleotomie bekannt. Die Patientin gibt an, es sei ihr in den letzten Monaten eigentlich recht gut gegangen und sie sei beruflich sehr angespannt gewesen. Doch jetzt sei sie seit mehreren Wochen zunehmend antriebslos, lustlos und habe auch keinen Spaß mehr an der Arbeit. |

0121376682
* Diese Leistungen sind im EBM nicht gesondert berechnungsfähig, sondern gelten mit anderen Pauschalen als abgegolten.** Da neben der Erhebung des Ganzkörperstatus nach Nr. 8 GOÄ die neurologische Untersuchung nach Nr. 800 GOÄ nicht berechnungsfähig ist, wird die Nr. 7 GOÄ mit entsprechend erhöhtem Faktor (3,5-fach) abgerechnet.*** Die Nr. 800 umfasst eine eingehende neurologische Untersuchung, jedoch keine vollständige. Sie ist nicht neben der Nr. 8 GOÄ berechnungsfähig, weshalb für die Untersuchung die Nr. 7 GOÄ angesetzt wird. Daneben ist die Berechnung der neurologischen Untersuchung nach Nr. 800 GOÄ nicht ausgeschlossen.**** Für diese GOÄ-Positionen gilt der reduzierte Gebührenrahmen (1,8-fach).* Diese Leistungen sind im EBM nicht gesondert berechnungsfähig, sondern gelten mit anderen Pauschalen als abgegolten.** Die hier zu berechnende Beratung nach Nr. 1 GOÄ ist nicht neben der Erörterung nach Nr. 34 GOÄ berechnungsfähig und entfällt.*** Hier könnte auch die Nr. 804 GOÄ bzw. Nr. 806 GOÄ zur Abrechnung kommen. Beide Leistungen sind jedoch niedriger bewertet als die Nr. 34 GOÄ. Diese ist für die Erörterung im Zusammenhang mit der Erstfeststellung einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung berechnungsfähig.* Diese Leistungen sind im EBM nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit anderen Pauschalen als abgegolten.** Sollte das therapeutische Gespräch länger als 20 Minuten dauert, wäre Nr. 806 GOÄ (250 Punkte) zu berechnen.* Diese Leistungen sind nach EBM nicht gesondert berechnungsfähig, sondern mit anderen Pauschalen abgegolten. ** Hierfür gibt es keine entsprechende Leistung in der GOÄ.# Zusatzkennung: A=Ausschluss, G=Gesichert, V=Verdacht, Z=Zustand nach

Ausgabe: 11/2024, S. 17 · ID: 50192826

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