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05.02.2025

ABC der Abrechnung„L“ – Long-COVID

Abo-Inhalt 04.02.2025 5 Min. Lesedauer Von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Die 43 Jahre alte Patientin war vor fünf Wochen an einer akuten SARS-Cov2-Infektion erkrankt. Nach anfänglich sehr starker Beeinträchtigung mit Fieber, starkem Husten, Abgeschlagenheit und Gliederschmerzen fühlt sie sich immer noch nicht fit. Bei ihrem Hausarzt beklagt sie immer noch einen deutlichen Reizhusten, außerdem Luftnot bei eher alltäglichen Belastung wie z. B. Kochen oder Bügeln. Sie muss sich tagsüber immer wieder hinlegen und ausruhen. Die Patientin leidet zudem immer noch über leichte Gliederschmerzen sowie einer Störung des Riechvermögens und rezidivierender Übelkeit. Seit drei Jahren wird sie wegen eines Hypertonus behandelt, der aktuell gut eingestellt ist. Die Patientin arbeitet als Laborantin in einem Pharmaunternehmen und ist seit jetzt fünf Wochen arbeitsunfähig (AU) krankgeschrieben. |

Grafik_ICD-10_Long-COVID.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

Untersuchung, Diagnose, weiteres Prozedere

Die Patientin befindet sich in reduziertem Allgemeinzustand (AZ) bei gutem Ernährungszustand (EZ). Es sind keine Anämiezeichen sowie keine Ruhedyspnoe feststellbar. Die Lunge zeigt ein leises Atemgeräusch ohne obstruktive Phänomene, die Spirometrie ergibt eine kombinierte Ventilationsstörung. Das EKG und die abdominelle Sonografie sind unauffällig. Die Laborergebnisse zeigen keine akuten Infektzeichen, auch das Ergebnis des COVID-19-PCR-Tests ist negativ. Psychisch liegt eine etwas depressive Stimmungslage vor. Der Hausarzt geht von einer Long-COVID-Erkrankung aus, wobei für die Patientin eindeutig die Leistungsminderung und Abgeschlagenheit im Vordergrund steht. Zur Linderung des Reizhustens empfiehlt der Hausarzt ihr ein Phytopharmakon sowie häusliche Inhalationen mit einer Salzlösung. Nach Vorlage aller Befunde erklärt er ihr in einem längeren Gespräch die Problematik einer Long-COVID-Infektion und macht ihr klar, dass sie Geduld haben müsse. Er stellt dann eine erneute AU-Bescheinigung für weitere zwei Wochen aus, außerdem eine Verordnung über Atemgymnastik zur schnelleren Linderung von Husten und Luftnot. Da die Luftnot nur langsam zurück geht, überweist er die Patientin nach ca. zehn Wochen noch zu einem Pulmologen. Nach einigen weiteren Kontakten hat die Patientin sich dann nach insgesamt 15 Wochen soweit erholt, dass sie sich fast so fit wie vor der Erkrankung fühlt.

Abrechnung nach EBM

Beim ersten Quartalsbesuch rechnet der Hausarzt zunächst die Nr. 03000 sowie Nr. 37800 bei Verdacht auf ein Long-COVID-Syndrom ab. Für die Sonografie rechnet er die Nr. 33042, für die Spirometrie die Nr. 03330 ab. Nach zwei Tagen und Vorliegen aller Befunde bestätigt er seinen Verdacht und rechnet für das 35-minütige Gespräch dreimal die Nr. 03230 ab und zusätzlich nun auch Nr. 03220. Bei Verdacht auf ein chronisches Fatigue-Syndrom und bei andauernder AU kann er im Verlauf die Nr. 37801 abrechnen, wegen der Überweisung zum Pulmologen zusätzlich noch die Nr. 37802. Im Verlauf kann dann noch die Nr. 03221 und bedarfsabhängig die Nr. 03230 berechnet werden.

EBM-PositionPunkteHonorar in Euro*
Leistung
Prüfzeit**
Bemerkungen***
0300311414,13
Versichertenpauschale, 45-jährige Patientin
11 Min./QP
Altersabhängig; einmal im BHF; EDV-Eingabe: 03000
0322013016,11
Chronikerpauschale I
8 Min./QP
Beim ersten persönlichen APK
03221404,96
Chronikerpauschale II
6 Min./QP
Beim zweiten persönlichen APK
0323012815,86
Ärztliches Gespräch
10 Min./QP
Je vollendete zehn Min.
03330536,57
Spirometrie
2 Min./TP
Nur einmal pro Sitzung (auch bei Mehrfachmessung)
3304214317,72
Sonografie Abdomen
7 Min./QP
Zweimal im BHF
3780016420,33
Basis-Assessment bei Verdacht auf Long-COVID
10 Min./QP
Einmal im Krankheitsfall; nicht neben u. a. Nrn. 01732, 03220, 03360 und 03371
3780112815,86
Zuschlag zur Nr. 37800
8 Min./QP
Nicht neben Nr. 37800 in derselben Sitzung
3780214117,47
Zuschlag zur Nr. 03000
3 Min./QP
Nicht neben Nr. 03220; im BHF nicht neben Nrn. 03362, 03371 und 37302

* Orientierungspunktwert 2025: 12,3934 Cent

** TP = Tagesprofil; QP = Quartalsprofil

*** APK = Arzt-Patienten-Kontakt (EBM, Allg. Best.4.3.1); BHF = Behandlungsfall

Long-COVID im EBM 2025 | Seit dem 01.01.2025 können Vertragsärzte bei Long-COVID-Patienten fünf neue EBM-Positionen abrechnen, die
die alle zunächst extrabudgetär mit dem Orientierungswert von 12,3934 Cent für das Jahr 2025 vergütet werden!
  • Nrn. 37800 und 37801 für das Basisassessment,
  • Nr. 37802 für den koordinierenden Arzt,
  • Nr. 37804 für die patientenbezogene Fallbesprechung sowie
  • Nr. 37806 für die differenzialdiagnostische Abklärung durch Hochschulambulanzen oder spezialisierte Vertragsärzte (siehe AAA 01/2025, Seite 3),
Grundlage ist die Richtlinie über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID (Long-COVID-Richtlinie/LongCOV-RL, beim G-BA online unter iww.de/s12157; Erläuterungen hierzu siehe AAA 01/2025, Seite 8).

Abrechnung nach GOÄ

Wenn man von einem neuen Behandlungsfall ausgeht, so sind beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt (APK) für die Beratung und die Untersuchung die

  • Nr. 1 GOÄ und die
  • Nr. 8 GOÄ abrechenbar.

Zusätzlich können im Rahmen dieses APK die Nrn. 651, 605, 605a, 410, dreimal die Nr. 420 und die Nr. 70 GOÄ angesetzt werden. Neben der Nr. 250 GOÄ für die venöse Blutabnahme können dann noch die selbst oder in der Laborgemeinschaft erbrachten Analysen als Einzelleistungen abgerechnet werden.

Nach Vorliegen der Befunde kann Nr. 34 GOÄ abgerechnet werden; im weiteren Verlauf dann bedarfsabhängig die Nrn. 1, 3 und 7 GOÄ.

GOÄ-PositionPunkteHonorar in Euro*
Leistung
Bemerkungen**
18010,72
Beratung
Einmal im BHF neben Sonderleistungen ab Nr. 200 GOÄ
315020,11
Eingehende Beratung
Mindestens zehn Min.; nur alleine oder neben den Nrn. 4, 5, 6, 7, 8, 800 und 801 GOÄ berechnungsfähig
826034,86
Untersuchung Körperregion
Z. B. Thorax- oder Bauchorgane
70405,36
AU-Bescheinigung
Auch neben Nr. 3 GOÄ berechnungsfähig
3430040,22
Erörterung
Mindestens 20 Min.
250404,20
Venöse Blutabnahme
Zusätzlich die Leistungen aus den Abschnitten MI oder MII der GOÄ
60524225,39
Spirometrie
Immer kombiniert und nur einmal pro Sitzung berechenbar
605a14014,69
Flussvolumenkurve
65125326,54
Ruhe-EKG
Mindestens neun Ableitungen
41020026,81
Sonografie, erstes Organ
Die Organe müssen in der Rechnung angegeben werden
4208010,72
Sonografie, weitere Organe (max. dreimal)

* 2,3-fach bei ärztlichen Leistungen bzw. 1,8-fach bei technischen Leistungen gemäß GOÄ

** BHF = Behandlungsfall

Abrechnungsvorschlag: „L“ – Long-COVID
Leistung
EBMGOÄ
Anmerkungen**
PositionPunkteEuro*PositionPunkteEuro/ 2,3-fach
Versichertenpauschale, 45-jährige Patientin
0300311414,13–****
EBM: PC-Eingabe „03000“
Hygienepauschale
0302020,25–****
Automatisches Hinzufügen durch die KV
Vorhaltepauschale
0304013817,10–****
NäPa-Pauschale
03060222,73–****
Zuschlag zur Nr. 03060
03061121,49–****
Wirtschaftlichkeitsbonus
32001192,35–****
Basis-Assessment, V. a. Long-COVID
3780016420,33–****
Einmal im Krankheitsfall
Beratung
–***18010,72
Einmal im BHF neben Sonderleistungen
Ganzkörperuntersuchung
–***826034,86
GOÄ: Nicht neben Nr. 800 GOÄ
Venöse Blutabnahme
–***250404,20
GOÄ: Zusätzlich zu Analysen nach MI und MII
Ruhe-EKG
–***65125326,54
EBM: in der Versichertenpauschale enthalten
Spirometrie
03330536,32605605a24214025,3914,96
Einmal pro Sitzung
Sonografie Abdomen
3304214317,7241042042042020080808026,8110,7210,7210,72
EBM: Genehmigung erforderlich
Zweiter Arzt-Patienten-Kontakt
Ärztliches Gespräch/Erörterung
0323012815,863430040,22
GOÄ: mindestens 20 Min.
Chronikerpauschale I
0322013016,11–****
EBM: Einmal im BHF, nicht neben Nr. 37800
Weitere Kontakte
Beratung
–***18010,72
Ärztliches Gespräch/eingehende Beratung
0323012815,86315020,11
EBM: je vollendete zehn Min.
Untersuchung Körperregion
–***716021,45
GOÄ: Z. B. Thorax oder Abdomen
Zuschlag zur 37800 bei schwerem Krankheitsverlauf
3780112815,86–****
Max. zweimal im Krankheitsfall
Zuschlag zur 03000 bei Mitbehandlung durch einein anderen Vertragsarzt
3780214117,47–****
Einmal im BHF

* Orientierungspunktwert 2025: 12,3934 Cent

** BHF = Behandlungsfall

*** Diese Leistung ist im EBM nicht gesondert berechnungsfähig.

**** Es gibt keine entsprechende Leistung in der GOÄ.

AUSGABE: AAA 2/2025, S. 17 · ID: 50284730

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