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März 2025

Vertragsarztrecht In Jobsharing-Praxen ist die Gesamtzahl der Behandlungsfälle entscheidend

Abo-Inhalt 06.03.2025 4 Min. Lesedauer Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Katharina Vogtmeier, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

| Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner können Zusatzpauschalen zu den EBM-Positionen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V in Ansatz bringen (Nr. 04040 für den Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin und Nr. 03040 für den hausärztlichen Versorgungsbereich). Ein Zuschlag kann dann angesetzt werden, wenn die Praxis mehr als 1.200 Behandlungsfälle je Arzt aufweist. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte in einer Praxis kommt es auf den Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid an. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wie die Zahl der Behandlungsfälle in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit Jobsharing zu bestimmen ist (Urteil des BSG vom 28.08.2024, Az. B 6 KA 8/23 R). |

AUSGABE: AAA 3/2025, S. 13 · ID: 50314421

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