Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe März 2025 abgeschlossen.
Vertragsarztrecht In Jobsharing-Praxen ist die Gesamtzahl der Behandlungsfälle entscheidend
| Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner können Zusatzpauschalen zu den EBM-Positionen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V in Ansatz bringen (Nr. 04040 für den Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin und Nr. 03040 für den hausärztlichen Versorgungsbereich). Ein Zuschlag kann dann angesetzt werden, wenn die Praxis mehr als 1.200 Behandlungsfälle je Arzt aufweist. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte in einer Praxis kommt es auf den Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid an. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wie die Zahl der Behandlungsfälle in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit Jobsharing zu bestimmen ist (Urteil des BSG vom 28.08.2024, Az. B 6 KA 8/23 R). |
Inhaltsverzeichnis
AUSGABE: AAA 3/2025, S. 13 · ID: 50314421