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ABC der Abrechnung„T“ – Tetanusimpfung

Abo-Inhalt13.01.20263 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

Die Patientin stürzt bei einem Winterspaziergang im Wald. Dabei zieht sie sich eine Risswunde am linken Unterarm und eine Prellung der linken Schläfe zu. Sie kann sich noch am selben Tag selbstständig in die normale Sprechstunde der Hausarztpraxis begeben. Sie war nicht bewusstlos, es trat keine Übelkeit und kein Erbrechen auf. Die Patienten hat ihren Impfausweis verloren, erinnert sich aber an eine Tetanusimpfung vor etwa neun Jahren nach einer Schnittverletzung im Garten. Sie ist 40 Jahre alt und in kreislaufstabilem gutem Allgemeinzustand. Neurologisch sind keine Reiz- oder Ausfallserscheinungen festzustellen. Eine handballengroße Prellmarke ist im Bereich der linken Schläfe zu sehen. Eine 7 cm lange, verschmutzte und aktuell nicht mehr blutende Risswunde findet sich am linken Unterarm streckseitig. Die Gelenke sind aktiv und passiv frei beweglich. Klinisch liegen keine Hinweise auf eine Knochenbeteiligung vor.

AAA-01.2026_Grafik_ICD10_Tetanusimpfung.eps (Bild: © Dr. med. Heiner Pasch)
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Bild: © Dr. med. Heiner Pasch

Diagnose, Therapie und weiteres Prozedere

Der Hausarzt diagnostiziert bei der Patientin eine Schläfenprellung links sowie eine deutlich verschmutzte Risswunde am linken Unterarm. Dabei ist der fehlende Tetanusschutz und die Notwendigkeit zu einer Kombiimpfung zu berücksichtigen.

Der Arzt reinigt und desinfiziert die Wunde, revidiert die Wundränder unter Lokalanästhesie und adaptiert die Wundränder mit Steristripes. Da die Patientin ohne Impfausweis als ungeimpft gilt, erfolgt eine erste Impfung mit dem Kombinationsimpfstoff Tdap-IPV bei einer Simultanimpfung mit Tetagam. Ein neuer Impfausweis wird ausgestellt und die Patientin zur Komplettierung des Impfschutzes aufgefordert. Wundkontrollen nach einem Tag und erneut nach sieben Tagen zeigen eine saubere Wunde und eine primäre Wundheilung.

Abrechnung nach EBM

Beim Erstkontakt wird die Versichertenpauschale sowie die EBM-Nr. 02300 für die primäre Wundversorgung abgerechnet. Die Vierfachimpfung gemäß der lokalen Impfvereinbarung wird mit der Symbolnr. 89400 abgerechnet. Die Tetagam-Injektion ist ebenso wie die Lokalinjektion nicht gesondert berechnungsfähig. Für die weiteren Wundkontrollen können keine Leistungen abgerechnet werden.

EBM- Position

Punkte

Honorar in Euro*

Leistung

Prüfzeit

in Min.**

Bemerkungen***

03003

114

14,52

Versichertenpauschale, Patientin im Alter von 40 Jahren

9 Min./QP

Altersabhängig, einmal im BHF, EDV-Eingabe: 03000

02300

68

8,66

Primäre Wundversorgung

3 Min./TP

Einmal pro Sitzung

89400

13,33****

TdapIPV-Impfung

Exemplarisch hier angegeben: Daten und Bewertungen nach der Impfvereinbarung der KV Nordrhein

Abrechnung nach GÖA

Die GOÄ-Abrechnung ist deutlich ergiebiger als die EBM-Abrechnung. Neben der Nr. 1 und der Nr. 800 GOÄ wird die Nr. 5 GOÄ mit dem 3,5fachen Faktor abgerechnet (für die Untersuchung mehrerer Körperregionen). Bei der Wundversorgung ist die Lokalanästhesie mit der Nr. 491 GOÄ, für die Versorgung der Wunde selbst die Nr. 2003 GOÄ abrechenbar. Die Simultanimpfung wird mit Impfstoff TdapIPV durchgeführt. Dabei ist neben Nr. 378 GOÄ die Nr. 1 GOÄ nicht berechnungsfähig (Allg. Bestimmung zu Abschnitt C. V., Nr. 3 GOÄ).

Die Folgekontakte sind entweder mit den Nrn. 1 und 5 GOÄ (bei Arztkontakt) oder jeweils mit der Nr. 200 GOÄ (bei alleinigem MFA-Kontakt) abrechenbar.

GOÄ-Position

Punkte

Honorar in Euro*

Leistung

Bemerkungen**

1

80

10,72

Beratung

Maximal einmal im BHF neben Sonderleistungen ab Nr. 200 GOÄ

5

80

10,72

Symptombezogene Untersuchung

200

45

6,03

Verband

Nicht neben operativen Leistungen

378

120

16,09

Simultanimpfung (Tetanol/Tetagam)

Auslagen nach § 10 GOÄ, falls Impfstoffe dem Praxisbedarf entnommen werden

491

121

16,22

Lokalanästhesie, großer Bereich

Medikament nach § 10 Abs. 1 GOÄ

800

195

26,14

Neurologische Untersuchung

Auch neben Nr. 5 GOÄ abrechenbar

2003

130

17,43

Erstversorgung einer großen u/o stark verschmutzten Wunde

Auslagen nach § 10 Abs. 2 GOÄ

Abrechnungsvorschlag: „T“ – Tetanusimpfung

Leistung

EBM

GOÄ

Anmerkungen***

Position

Punkte

Euro*

Position

Punkte

Euro**

Versichertenpauschale (40 Jahre)

03003

114

14,52

–****

EBM: PC-Eingabe: 03000

Hygienepauschale

03020

2

0,25

–****

Automatisches Hinzufügen durch die KV

Zu den EBM-Nrn. 03041 bzw. 03042: Welcher Zuschlag passt, hängt von den erfüllten Kriterien der neuen Vorhaltepauschale 2026 ab

Vorhaltepauschale

03040

128

16,31

–****

Zuschlag zur Nr. 03040 oder alternativ

03041

03042

10

30

1,27

3,82

–****

NäPa-Pauschale

03060

22

2,80

–****

Zuschlag zur 03060

03061

12

1,53

–****

Wirtschaftlichkeitsbonus

32001

19

2,42

–****

Beratung

–*****

1

80

10,72

Nicht neben den Nrn. 376 bis 378 GOÄ

Symptomorientierte Untersuchung

–*****

5

80

10,72

Nur einmal im BHF neben Sonderleistungen der GOÄ

Neurologische Untersuchung

–*****

800

195

26,14

Nicht neben Nr. 8 GOÄ

Lokalanästhesie

–*****

491

121

16,22

Zusätzlich sind Auslagen nach § 10 GOÄ berechnungsfähig

Erstversorgung große und/oder stark verschmutzte Wunde

02300

68

8,6

2003

130

17,43

Simultanimpfung

–*****

378

120

16,09

Simultanimpfung mit TdapIPV/Tetagam

TdapIPV-Impfung

89400

13,33******

Gemäß der regionalen Impfvereinbarungen

Folgekontakte

Beratung

–*****

1

80

10,72

Verbandwechsel mit APK

Untersuchung

–*****

5

80

10,72

Verband

–*****

200

45

6,03

Verbandwechsel ohne APK

AUSGABE: AAA 1/2026, S. 18 · ID: 50660270

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