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SozialrechtVertrauensschutz: keine Rückforderung von Festzuschüssen bei genehmigtem HKP!
Abo-Inhalt13.07.2023729 Min. LesedauerVon RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus
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Hinweis an Redaktion
| Die Rückforderung eines Festzuschusses ist ausgeschlossen, wenn ein genehmigter Heil- und Kostenplan (HKP) vorliegt und daher Vertrauensschutz besteht. Dies gilt selbst für eine Versorgung, die nicht als vertragsgemäß anzusehen ist. Im hiesigen Fall wehrte sich ein Zahnarzt erfolgreich gegen den Rückforderungsbescheid seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 28.02.2023, Az. S 38 KA 5028/21). |
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AUSGABE: AAZ 8/2023, S. 2 · ID: 49597731
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